Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 73 Aussetzung des Vollzuges der Haft gegen Bürgschaft, Aufsicht, einstweilige Verfügung oder Gelöbnis (1) Besteht einer der in § 67 Buchst.a) oder c) genannten Haftgründe, kann das über die Haft zu entscheidende Organ den Beschuldigten im Freien lassen oder ihn enthaften, wenn
a) in § 3 Abs. 1 genannte Interessengemeinschaft der Bürger, oder eine glaubwürdige Person, die fähig ist, auf das Verhalten des Beschuldigten positiv einzuwirken, anbieten, dass sie für das weitere Verhalten des Beschuldigten Bürgschaft übernehmen und Bürgschaft dafür, dass der Beschuldigte der Vorladung des Gerichtes, des Staatsanwaltes oder des Polizeiorgans Folge leistet und dass er im Voraus sein Entfernen vom Aufenthaltsort jedes Mal mitteilt, und das über die Haft zu entscheidende Organ diese Bürgschaft mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten und auf die Art der abzuhandelnden Sache als zureichend erachtet und diese annimmt,
b) der Beschuldigte ein schriftliches Gelöbnis ablegt, dass er einen ordentlichen Lebenswandel führen wird, besonders dass er in Zukunft keine Straftat begeht, der Vorladung des Gerichtes, des Staatsanwaltes oder des Polizeiorgans Folge leistet, jedes Mal im Voraus sein Entfernen vom Aufenthaltsort mitteilt und die ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen einhält, und das über die Haft zu entscheidende Organ dieses abgelegte Gelöbnis mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten und die Art der abzuhandelnden Sache als zureichend erachtet und dieses annimmt,
c) mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten und die Art der abzuhandelnden Sache der Zweck der Haft durch Aufsicht des Probationsbeamten über den Beschuldigten erreicht werden kann, oder
d) es zugleich über den Erlass einer der einstweiligen Verfügungen entscheidet.
(2) Das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt macht die Person, die die Übernahme der Bürgschaft nach Absatz 1 Buchst.a) anbietet und die Bedingungen für deren Annahme erfüllt, mit dem Inhalt der Anschuldigung und mit den Tatsachen bekannt, die dem Haftgrund zugrunde liegen.
(3) Der Beschuldigte, über den die Aufsicht des Probationsbeamten statt der Anordnung der Haft ausgesprochen worden ist, ist verpflichtet, sich in festzusetzenden Fristen beim Probationsbeamten einzufinden, seinen Aufenthaltsort nur mit dessen Zustimmung zu ändern und er ist verpflichtet, sich auch übrigen Beschränkungen zu unterwerfen, die in der Entscheidung auferlegt sind, die daran zielen, dass er keine Straftat begeht und den Gang des Strafverfahrens nicht vereitelt.
(4) In Zusammenhang mit Aussetzung des Vollzuges der Haft gegen eine der in Absatz bezeichneten Maßnahmen kann das über die Haft zu entscheidende Organ zugleich dem Beschuldigten eine Beschränkung auferlegen, die auf dem Auslandsreiseverbot beruht. In solchem Fall macht das über die Haft zu entscheidende Organ dem Beschuldigten oder der Person, die die Reisepapiere des Beschuldigten im Besitz hat, zur Auflage, ihm in einer von ihm festzusetzenden Frist die Reisepapiere abzugeben, sonst sind diese abzunehmen; auf das Vorgehen bei Abnahme der Reisepapiere ist die Bestimmung von § 79 angemessen in Anwendung zu bringen. Eine Abschrift des Beschlusses, durch den über die Auferlegung einer Beschränkung entschieden worden ist, die auf dem Auslandsreiseverbot beruht, soweit sich diese auf einen Staatsangehörigen der Tschechischen Republik erstreckt, sendet das über die Haft zu entscheidende Organ dem für die Ausstellung der Reisepapiere zuständigen Organ über; dieses Organ benachrichtigt auch das für die Ausstellung der Reisepapiere zuständige Organ von Abgabe oder Abnahme der Reisepapiere.
(5) Dem Beschuldigten, dem eine in Absatz 4 in Zusammenhang mit Aussetzung des Vollzuges der Haft bezeichnete Beschränkung auferlegt worden ist, steht zu jeder Zeit das Recht zu, um Aufhebung dieser Beschränkung zu ersuchen. Über solches Ersuchen hat das über die Haft zu entscheidende Organ ohne jeden Verzug zu entscheiden. Soweit dem Ersuchen nicht stattgegeben worden ist, kann der Beschuldigte ein neues Ersuchen, wenn er keine neuen Gründe dem Ersuchen zugrunde legt, erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Rechtskraft der Entscheidung wieder stellen.
(6) Das Organ, das eine Beschränkung, die auf dem Auslandsreiseverbot beruht, aufgehoben hat, die sich auf einen Staatsangehörigen der Tschechischen Republik erstreckt, benachrichtigt davon ohne jeden Verzug das für die Ausstellung der Reisepapiere zuständige Organ; und ebenfalls benachrichtigt es dieses Organ von Rückgabe der Reisepapiere dem Beschuldigten.
(7) Erfüllt der Beschuldigte die Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit Aussetzung des Vollzuges der Haft aufgrund einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen auferlegt worden sind, nicht und bestehen die Haftgründe weiterhin, ordnet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatanwaltes der Richter den Vollzug der Haft an.
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