(1) | Bei Ausführung der Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von übrigen Räumlichkeiten, in denen ein Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit ausübt, soweit es sich in diesen Räumen Urkunden befinden können, die Tatsachen beinhalten, auf die sich die Schweigepflicht des Rechtsanwaltes erstreckt, ist das auszuführende Organ verpflichtet, um Mitwirkung der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (im Weiteren nur "Kammer") zu ersuchen; das auszuführende Organ ist befugt, sich mit dem Inhalt dieser Urkunden nur im Beisein und mit der Zustimmung eines vom Präsidenten der Kammer ernannten Vertreters, der von Angestellten der Kammer oder von Rechtsanwälten zu ernennen ist, vertraut zu machen. Die Stellungnahme des Vertreters der Kammer ist im Protokoll nach § 85 Abs. 3 festzuhalten. |
(2) | Lehnt der Vertreter der Kammer die Zustimmung nach Absatz 1 zu erteilen ab, sind die Urkunden im Beisein des auszuführenden Organs, des Rechtsanwaltes und des Vertreters der Kammer so abzusichern, damit sich niemand mit deren Inhalt vertraut machen kann, eventuell niemand diese vernichten oder beschädigen kann; unverzüglich danach sind bezügliche Urkunden der Kammer zu übergeben. Die Kammer gibt diese Urkunden dem Rechtsanwalt unverzüglich nach einem ergebnislosen Ablauf der in Absatz 5 gesetzten Frist für die Antragstellung zurück. Entsprechend handelt die Kammer, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, auch nur hinsichtlich einzelnen Urkunden; in solchem Fall gibt die Kammer dem Rechtsanwalt nur solche Urkunden zurück, die von Ablehnung des Antrages erfasst sind. Die Kammer gibt dem Rechtsanwalt die Urkunden unverzüglich auch danach zurück, sobald sie vom Verfahren nach Absatz 6 in Kenntnis gesetzt worden ist. |
(3) | In Absatz 2 erster Satz genannte abgelehnte Zustimmung des Vertreters der Kammer kann durch eine auf Antrag des Organs, das eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von übrigen Räumlichkeiten angeordnet hat, erlassene Entscheidung des Richters des nächst übergeordneten Gerichtes ersetzt werden, in dessen Sprengel der Senatsvorsitzende oder der Richter seine Amtsgeschäfte ausübt, der nach § 83 Abs. 1 und § 83a Abs. 1 befugt ist, eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von übrigen Räumlichkeiten anzuordnen. Handelt es sich um Durchsuchung von übrigen Räumlichkeiten, ausgeführt vom Polizeiorgan nach § 83a Abs. 2 oder 3, stellt den Antrag nach dem ersten Satz der zur Erlassung der Anordnung befugte Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt. |
(4) | Der Antrag muss außer allgemein formgebundenen Erfordernissen für eine Eingabe (§ 59 Abs. 4) auch Bezeichnung der Urkunden beinhalten, bezüglich deren der Antragsteller begehrt, die Zustimmung des Vertreters der Kammer, sich mit dem Inhalt der Urkunden vertraut zu machen, zu ersetzen, und Darstellung der Tatsachen, die davon zeugen, dass die Ablehnung der Zustimmung der Kammer, sich mit dem Inhalt der Urkunden vertraut zu machen, durch richterliche Entscheidung nach Abs. 3 zu ersetzen ist. Dem Antrag ist das Protokoll beizufügen, in dem die Ablehnung des Vertreters der Kammer festgehalten ist, dass sich das auszuführende Organ mit dem Inhalt der Urkunden nicht vertraut machen kann. |
(5) | Der Antrag ist innert von 15 Tagen vom Tag der ablehnenden Zustimmungserklärung des Vertreters der Kammer zu stellen, dass sich das auszuführende Organ mit dem Inhalt der Urkunden nicht vertraut machen kann, bezüglich deren der Antragssteller nach Absatz 4 die Ersetzung der Zustimmung des Vertreters der Kammer, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen, begehrt. |
(6) | Eine Sachentscheidung des Richters unterbleibt, soweit der Antrag nicht sämtlichen Erfordernissen Rechnung trägt oder dieser Antrag unverständlich oder unbestimmt ist; die Bestimmung von § 59 Abs. 4 dritter und vierter Satz ist nicht anzuwenden. Sinngemäß handelt der Richter bei einem verspäteten Antrag oder soweit der Antrag von einer nicht legitimierten Person gestellt worden ist. Von solchem Vorgehen setzt der Richter unverzüglich den Antragsteller und die Kammer in Kenntnis. |
(7) | Soweit der Richter nach Absatz 6 nicht gehandelt hat, ist der Antrag ohne unnötigen Verzug in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und der Kammer ist aufzutragen, in der Verhandlung Urkunden vorzulegen, bezüglich deren der Antragsteller begehrt, die Zustimmung des Vertreters der Kammer, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen, zu ersetzen. Der Richter prüft außer Vornahme von übrigen Maßnahmen auch nach, ob Versiegelung der von der Kammer vorgelegten Urkunden nicht verletzt wurde, und macht sich mit deren Inhalt vertraut; zugleich trifft er Maßnahmen, damit weder der Antragsteller noch eine Drittperson vom Inhalt der Urkunden an der öffentlichen Sitzung Kenntnis erhält. |
(8) | Soweit es zu einer Vertagung der öffentlichen Sitzung kommt, trifft der Richter Maßnahmen zur Sicherung der Urkunden, damit niemand vom Inhalt der Urkunden Kenntnis erhält, eventuell niemand diese vernichten oder beschädigen kann. |
(9) | Der Richter gibt dem Antrag statt, soweit er Rückschluss zieht, dass die Urkunde keine Tatsachen zum Inhalt hat, die der Schweigepflicht des Rechtsanwaltes unterliegen; im entgegengesetzten Fall ist der Antrag abzulehnen. |
(10) | Soweit der Richter dem Antrag nur in einem Teil stattgibt, lässt er nach der Rechtskraft des Beschlusses die Urkunden an das Organ, das die Handlung ausführt unverzüglich übergeben, bezüglich deren die Zustimmung des Vertreters der Kammer, sich mit dem Inhalt der Urkunden vertraut zu machen, ersetzt worden ist und beauftragt es, diese Urkunden an die Kammer sofort zurückzuleiten, sobald er sich mit deren Inhalt vertraut macht; das gilt jedoch nicht, soweit mit solchen Urkunden ein Beweis im Strafverfahren zu erheben ist. Urkunden, bezüglich deren der Antrag abgelehnt worden ist, lässt der Richter nach der Rechtskraft des Beschlusses an die Kammer unverzüglich zurückleiten. |
(11) | Falls es unmöglich ist, die Urkunden dem Organ, das die Handlung ausführt, der Kammer oder deren Vertreter persönlich zu übergeben, sind diese spätestens am ersten Arbeitstag, der dem Tag nach der Rechtskraft des Beschlusses folgt, dem Organ, dass die Handlung ausführt oder der Kammer mittels des Gerichtsboten oder durch Organe der Justizwache zuzustellen. |
(12) | Unter einer der in Absatz 1 bis 11 genannten Urkunden ist ein Schriftstück, eventuell dessen Teil, sowie auch ein anderer Datenträger zu verstehen. |