Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 8b (1) Personen, denen von Strafverfolgungsorganen Auskünfte erteilt worden sind, die dem Verbot der Veröffentlichung nach § 8a Abs. 1 Satz zwei unterliegen, für den Strafverfahrenszweck oder für die Ausübung der Rechte oder der Pflichten, festgelegt durch eine besondere Rechtsvorschrift, ist es untersagt, diese Auskünfte weiterzuleiten, soweit deren Erteilung für genannte Zwecke nicht nötig ist. Darauf sind diese Personen hinzuweisen.
(2) Niemand darf auf irgendeine Weise Auskünfte in Zusammenhang mit einer zum Nachteil des Verletzten begangenen Straftat veröffentlichen, die ermöglichen würden, die Identität des Verletzten festzustellen, der kein 18. Lebensjahr vollendet hat oder zu dessen Nachteil die Straftat des Mordes (§ 140 des Strafgesetzbuches), des Totschlages (§ 141 des Strafgesetzbuches), eine der Straftaten, durch die eine schwere Körperverletzung herbeigeführt worden ist, die Straftat der Gefährdung durch eine Geschlechtskrankheit (§ 155 des Strafgesetzbuches), eine der Straftaten gegen die Schwangerschaft der Frau (§ 159 bis 162 des Strafgesetzbuches), die Straftat des Menschenhandels (§ 168 des Strafgesetzbuches), eine der Straftaten gegen die menschliche Würde im Sexualbereich (§ 185 bis 193 des Strafgesetzbuches), die Straftat der Aussetzung des Kindes oder einer anvertrauten Person (§ 195 des Strafgesetzbuches), Quälen einer anvertrauten Person (§ 198 des Strafgesetzbuches), Quälen einer in gemeinsamer Wohnung lebenden Person (§ 199 des Strafgesetzbuches), Kindesentführung und Entführung einer mit seelischer Störung befallenen Person (§ 200 des Strafgesetzbuches) oder gefährlicher Nachstellung (§ 354 des Strafgesetzbuches) begangen worden ist.
(3) Untersagt ist, Lichtbilder, Bild- und Tonbandaufnahmen oder andere Auskünfte über den Verfahrensablauf der Hauptverhandlung oder der öffentlichen Sitzung zu veröffentlichen, die ermöglichen würden, die Identität des in Absatz 2 benannten Verletzten festzustellen.
(4) Ein rechtskräftiges Urteil darf in Massenmedien unter Angabe des Vornamens, eventuell der Vornamen, des Zunamens und des Wohnsitzes des in Absatz 2 benannten Verletzten nicht veröffentlicht werden. Der Senatsvorsitzende kann unter Berücksichtigung der Person des Verletzten und der Art der begangenen Straftat weitere Beschränkungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines rechtskräftigen, auf die Schuld erkennenden Urteils für den Zweck des angemessenen Schutzes der Interessen eines solchen Verletzten anordnen.
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