Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 103a Auskunft über einen gefährlichen Beschuldigen und Verurteilten (1) Der Zeuge, dem in Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschuldigten oder Verurteilten im Freien eine Gefahr droht, kann er um Auskunft über
a) die Entlassung oder Flucht des Beschuldigten aus dem Vollzug der Haft,
b) die Entlassung oder Flucht des Verurteilten aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe,
c) die Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,
d) die Entlassung oder Flucht des Verurteilten aus dem Vollzug einer stationären vorbeugenden therapeutischen Behandlung,
e) die Umwandlung einer stationären vorbeugenden therapeutischen Behandlung in ambulante Behandlung,
f) die Entlassung oder Flucht des Verurteilten aus dem Vollzug der Sicherheitsverwahrung,
g) die Umwandlung der Sicherheitsverwahrung in eine vorbeugende therapeutische Behandlung,
h) irgendwelche Auslieferung des Beschuldigten oder Verurteilten an einen Fremdstaat oder seine Übergabe einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
ersuchen.
(2) Hat der Zeuge kein Ersuchen nach Absatz 1 eingereicht, der Beschuldigte oder Verurteilte wurde entlassen oder ist er flüchtig und wenn begründete Gefahr besteht, dass dem Zeugen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschuldigten oder Verurteilten im Freien eine Gefahr droht, setzt das amtstätige Strafverfolgungsorgan, der Probations- und Mediationsdienst, die Justizvollzugsanstalt, therapeutische Einrichtung, in der der Verurteilte eine stationäre vorbeugende therapeutische Behandlung vollzieht, oder die Anstalt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung von dieser Tatsache das Polizeiorgan in Kenntnis, das das Strafverfahren in vorliegender Strafsache führt oder führte. Dieses Organ ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit des Zeugen zu treffen, einschließlich seiner Verständigung von Entlassung oder Flucht.
(3) Auf das Verfahren bei Einreichung des Ersuchens und seiner Erledigung sind angemessen die Bestimmungen des Gesetzes über die Opfer der Straftaten in Anwendung zu bringen.
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