Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 104a Konfrontation (1) Soweit die Aussage des Beschuldigten in erheblich wichtigen Umständen mit der Aussage des Zeugen oder eines Mitbeschuldigten nicht übereinstimmt, kann der Beschuldigte dem Zeugen oder dem Mitbeschuldigten gegenübergestellt werden.
(2) Soweit die Aussage des Zeugen in erheblich wichtigen Umständen mit der Aussage des Beschuldigten oder mit der Aussage eines anderen Zeugen nicht übereinstimmt, kann der Zeuge dem Beschuldigten oder einem anderen Zeugen gegenübergestellt werden.
(3) Eine Konfrontation kann erst danach erfolgen, wenn jede von zu gegenüberstellenden Personen schon vorher vernommen und über ihre Aussage ein Protokoll aufgenommen wurde. Bei Konfrontation ist die vernommene Person aufzufordern, in direkter Rede ihre Behauptung über Umstände der gegenüberstellten Person vorzutragen, in denen die Aussagen der gegenübergestellten Personen nicht übereinstimmen, eventuell ist sie aufzufordern, weitere Umstände darzustellen, die mit ihrer Behauptung zusammenhängen und über die sie bisher nicht ausgesagt hat. Gegenübergestellte Personen können einander Fragen nur mit der Zustimmung des Vernehmenden stellen.
(4) Auf Konfrontation sind im Übrigen Bestimmungen über Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung anzuwenden.
(5) Eine Person, die kein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, kann nur ausnahmsweise gegenübergestellt werden, soweit es für die Aufklärung des Sachverhaltes unentbehrlich ist; in einem solchen Fall ist die Bestimmung von § 102 angemessen anzuwenden. Der Zeuge, dessen Identität aus den in § 55 Absatz 2 genannten Gründen geheim zu haltend ist, kann nicht gegenübergestellt werden. Mit dem Beschuldigten kann auch ein Verletzter unter achtzehn Jahren nicht gegenüberstellt werden, soweit es sich um die Straftaten gegen die menschliche Würde im Sexualbereich handelt.
(6) Soweit nach Abschluss der Vernehmungsgegenüberstellung die gegenübergestellten Personen nochmals zu vernehmen sind, ist deren Vernehmung getrennt durchzuführen.
(7) Eine Konfrontation wird regelmäßig nur im Gerichtsverfahren durchgeführt; vor Anklageerhebung oder vor Stellung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe kann eine Konfrontation nur ausnahmsweise durchgeführt werden, soweit es zu erwarten ist, dass diese zur Aufklärung des Sachverhaltes erheblich beiträgt und das gleiche Ziel durch übrige Mittel nicht zu erreichen ist.
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