Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 105 (1) Soweit es für die Aufklärung einer für das Strafverfahren wichtigen Tatsache Fachkenntnisse nötig sind, holt das Strafverfolgungsorgan fachliche Stellungnahme ein. Ist jedoch wegen Kompliziertheit der zu beurteilenden Frage solche Vorgehensweise ungenügend, zieht das Strafverfolgungsorgan einen Sachverständigen zu. Im Vorbereitungsverfahren zieht den Sachverständigen dasjenige Strafverfolgungsorgan zu, das ein Sachverständigengutachten für die Entscheidung als unentbehrlich hält; soweit die Sache zwecks der Nachermittlungen zurückverwiesen wurde, zieht den Sachverständigen der Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende zu. Über die Zuziehung des Sachverständigen ist der Beschuldigte und im Gerichtsverfahren auch der Staatsanwalt zu unterrichten. Eine andere Person ist über die Zuziehung des Sachverständigen zu unterrichten, soweit es für die Erstattung des Sachverständigengutachtens nötig ist, damit diese Person etwas leistet oder wenn diese etwas dulden muss.
(2) Bei Auswahl eines zuzuziehenden Sachverständigen sind Ausschließungsgründe nach einem besonderen Gesetz in Bezug auf die Person des Sachverständigen zu berücksichtigen. Bei Einholung einer fachlichen Stellungnahme beurteilt das Strafverfolgungsorgan, ob bei der Person, von der die fachliche Stellungnahme zu erbeten ist, mit Hinsicht auf ihr Verhältnis zu dem Beschuldigten, zu den übrigen am Strafverfahren beteiligten Personen oder auf das Verhältnis zur Sache keine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.
(3) Gegen Person des Sachverständigen können Ablehnungsgründe vorgetragen werden, die ein besonderes Gesetz festlegt. Außerdem können gegen das Fachgebiet des Sachverständigen, auf dem der Sachverständige tätig sein soll oder gegen Formulierung der an den Sachverständigen gestellten Fragen Einwendungen erhoben werden. Im Vorbereitungsverfahren ist die Begründetheit von solchen Einwendungen vom Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren vom Senatsvorsitzenden des Gerichtes, das in der Sache zu erkennen hat, zu beurteilen; wenn die Einwendungen im Rahmen eines Rechtsmittels erhoben sind, beurteilt diese das für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Organ. Gibt dieses Organ den Einwendungen statt und die Gründe für Erstattung des Sachverständigengutachtens weiterhin bestehen, trifft es Maßnahmen zwecks der Erstattung des Sachverständigengutachtens von einem anderen Sachverständigen oder die Fragen sind anders zu formulieren; im entgegengesetzten Fall ist die Person, die diese Einwendungen erhoben hat, darüber zu unterrichten, dass zu einer solchen Vorgehensweise keine Gründe bestanden haben. Eine Stellungnahme zu den im Rahmen eines Rechtsmittels erhobenen Einwendungen bildet regelmäßig einen Bestandteil einer solchen Rechtsmittelentscheidung.
(4) Handelt es sich um die Aufklärung einer besonders wichtigen Tatsache, sind zwei Sachverständige zuzuziehen. Zur Leichenschau und Leichenöffnung sind jedes Mal zwei Sachverständige zuzuziehen (§ 115). Zur Leichenschau und Leichenöffnung darf jedoch als Sachverständiger der Arzt nicht zugezogen werden, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat.
(5) Eine fachliche Stellungnahme nach Absatz 1 kann auch von einer Person, eingetragen nach einem besonderem Gesetz in der Liste der Sachverständigen, und von einer natürlichen oder juristischen Person, die über erforderliche Fachkenntnisse verfügt, eingeholt werden. Das Staatsorgan legt den Strafverfolgungsorganen fachliche Stellungnahme jedes Mal kostenlos vor.
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