(1) | Soweit das Urteil Entscheidungsgründe enthält, stellt das Gericht im Urteil in gedrängter Form dar, welche Tatsachen es als erwiesen annahm und welche Beweise der Sachverhaltsdarstellung zugrunde lagen und von welchen Erwägungen es bei Beweiswürdigung geleitet wurde, besonders, wenn sich diese Beweise einander widersprechen. Der Begründung muss entnommen werden, wie sich das Gericht mit der Verteidigung auseinandersetzte, warum es Anträge auf weitere Beweisaufnahme ablehnte und von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung über Rechtsfragen geleitet wurde, als es erwiesene Tatsachen nach den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes in Schuldfrage und bei der zu verhängenden Strafe beurteilte. In Begründung der verhängten Strafe stellt das Gericht dar, von welchen Erwägungen es bei der Strafzumessung geleitet wurde, wie es die Art und die Schwere der Straftat vom Standpunkt der Bedeutung des konkret geschützten Rechtsgutes abwog, das durch die Tat verletzt wurde, wie es die Art der Tatausführung und ihre Wirkungen, Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, die Person des Täters, das Maß seiner Schuld und seine Beweggründe, seine Absicht oder die Ziele, sowie die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, die Zeit, die von der Begehung der Straftat verflossen ist, eventuell die Änderung der Situation und die Dauer des Strafverfahrens, wenn das Strafverfahren eine unangemessen lange Zeitspanne dauerte, abwog, unter Berücksichtigung der Kompliziertheit des Sachverhaltes, des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane im Strafverfahren, der Bedeutung des Verfahrens für den Täter und unter Berücksichtigung seines Verhaltens, mit dem er zu Verfahrensverzögerungen beigetragen hat; das Gericht stellt ebenfalls dar, wie es die persönlichen Verhältnisse, Familienverhältnisse, Vermögensverhältnisse und andere Verhältnisse des Täters abwog, wie es sein bisheriges Vorleben, Verhalten des Täters nach der Tat berücksichtigte, besonders eventuell seine Bemühungen den Schaden oder andere schädliche Auswirkungen der Tat wieder gut zu machen, und soweit er als Beschuldigter - Aufklärungsgehilfe bezeichnet wurde, ist ebenfalls darzustellen, in welchem Maß er zur Aufklärung eines von Mitgliedern einer organisierten Bande, in Verbindung mit einer organisierten Bande oder zugunsten einer organisierten Verbrecherbande begangenen Verbrechens beigetragen hat. Soweit das Urteil weitere Aussprüche enthält, sind diese ebenfalls zu begründen. Wenn das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe wegen einer der in § 55 Abs. 2 genannten Straftaten verhängt, ist auszulegen, von welchen Erwägungen es bei dieser Entscheidung geleitet wurde und warum keine andere Strafe ohne Freiheitsentzug verhängt werden konnte. |
(2) | In Belehrung über die Berufung, die jedes Urteil des Gerichtes der ersten Instanz enthält, sind die Berufungsfrist (§ 248 Abs. 1), die Benennung des Gerichtes, bei dem die Berufung eingelegt werden soll (§ 251), die Bezeichnung des Berufungsgerichtes (§ 252), der Umfang, in dem berechtigte Personen das Urteil anfechten können (§ 246), und nötiger Inhalt der Berufung (§ 249) zu nennen. |
(3) | In Belehrung über die Revision, die jede Sachentscheidung des Gerichtes der zweiten Instanz enthalten muss, sind Revisionsberechtigte zu nennen, einschließlich des Erfordernisses, dass der Revisionsantrag durch den Verteidiger zu stellen ist (§ 265d), die Frist zur Einlegung der Revision, die Bezeichnung des Gerichtes, bei dem die Revision einzulegen ist (§ 265e), die Bezeichnung des Gerichtes, das über die Revision zu entscheiden hat, und erforderlicher Inhalt der Revision (§ 265f). |