Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 137 Bekanntmachung der Beschlüsse (1) Der Beschluss ist der Person bekannt zu geben, die durch diesen unmittelbar betroffen ist, sowie der Person, die veranlasste, diesen herbeizuführen; Gerichtsbeschluss ist auch dem Staatsanwalt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt entweder durch Verkündung in Anwesenheit der Person, der der Beschluss bekannt zu geben ist, oder durch Zustellung einer Abschrift des Beschlusses.
(2) Ist die Person, der ein Beschluss bekannt zu geben ist, durch einen Verteidiger vertreten, eventuell durch einen Bevollmächtigten, genügt es, wenn der Beschluss entweder in Anwesenheit dieser Person, oder deren Verteidiger, eventuell deren Bevollmächtigten verkündet wurde; ist der Beschluss durch Zustellung einer Abschrift bekannt zu geben, ist dieser nur dem Verteidiger, eventuell dem Bevollmächtigten zuzustellen. Handelt es sich um eine Person, deren Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder beschränkt worden ist, die jedoch keinen Verteidiger, eventuell keinen Bevollmächtigten hat, ist der Beschluss dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben.
(3) Ist jedoch der Beschluss dem Beschuldigten bekannt zu geben, dem die Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder beschränkt worden ist, ist der Beschluss, gegen den ihm das Beschwerderecht zusteht, sowohl ihm als auch seinem Verteidiger und seinem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Ist der Beschuldigte in Haft, im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder zur Beobachtung in einer medizinischen Fachanstalt, ist solcher Beschluss sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger auch in dem Fall bekannt zu geben, wenn die Geschäftsfähigkeit des Beschuldigten zu Rechtshandlungen nicht entzogen oder beschränkt worden ist.
(4) Der Beschluss, durch den über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, ist in jedem Fall in Abschrift dem Staatsanwalt, der Person, die den Beschluss unmittelbar betrifft, und der Person, die die Herbeiführung des Beschlusses veranlasste, zuzustellen.
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