Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 149 (1) Soweit das Beschwerdeorgan die Beschwerde nicht zurückweist, hebt es den angefochtenen Beschluss auf, und wenn es nach der Sachlage eine neue Entscheidung zu treffen ist, hat es entweder
a) in der Sache selbst zu entscheiden, oder
b) das Organ anzuweisen, dessen Entscheidung mit Beschwerde angefochten worden ist, die Sache aufs Neue zu verhandeln und über die Sache zu entscheiden.
(2) Das Gericht, das über die Beschwerde gegen den Beschluss über die Einstellung der Strafverfolgung zu entscheiden hat, kann, soweit es zu einer lückenlosen Sachaufklärung erforderlich ist, nach Aufhebung des Beschlusses die Sache an den Staatsanwalt zwecks der weiteren Nachermittlungen zurückverweisen, auch in dem Fall, wenn die Strafverfolgung erst nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung eingestellt worden ist (§ 223 und § 231). Die Bestimmung von § 191 gilt auch in diesem Fall.
(3) Soweit nur ein Teil des angefochtenen Beschlusses mangelhaft ist und dieser von übrigen Teilen getrennt werden kann oder wenn die Beschwerde nur auf einen Teil des Beschlusses beschränkt ist (§ 147 Abs. 2), beschränkt das Beschwerdeorgan seine Entscheidung nach Absatz 1 nur auf diesen Teil.
(4) Soweit der Mangel darin liegt, dass im angefochtenen Beschluss ein Ausspruch fehlt oder unvollständig ist, kann das Beschwerdeorgan, ohne den angefochtenen Beschluss aufzuheben, entweder diesen Ausspruch selbst ergänzen, oder das Organ, dessen Entscheidung mit Beschwerde angefochten worden ist, anweisen, über den fehlenden Ausspruch zu entscheiden oder den unvollständigen Ausspruch zu ergänzen.
(5) Das Beschwerdegericht kann, soweit es für notwendig hält, anordnen, dass die Sache in erster Instanz erneut in einer anderen Zusammensetzung des Senats zu verhandeln ist oder dass über die Sache ein anderes sachlich zuständiges Gericht der gleichen Instanz in seinem Sprengel zu entscheiden hat.
(6) Das Organ, an das die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, ist bei neuer Verhandlung an die Aufhebungsansicht des Beschwerdeorgans gebunden, und ist verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen, deren Vornahme dieses Organ angeordnet hat.
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