Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 157 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Staatsanwalt und das Polizeiorgan sind verpflichtet, ihre Amtstätigkeit so zu gestalten, damit sie wirkungsvoll zur Rechtzeitigkeit und Begründetheit der Strafverfolgung beitragen.
(2) Der Staatsanwalt kann das Polizeiorgan anweisen, solche Handlungen vorzunehmen, die dieses Organ befugt ist, durchzuführen, und die zur Sachaufklärung oder Identifizierung des Täters nötig sind. Zur Prüfung der Tatsachen, die darauf hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist, ist der Staatsanwalt im Weiteren befugt:
a) vom Polizeiorgan die Vorlage der Akten, einschließlich der Akten, in denen kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, Dokumente, Unterlagen und Berichte über das Vorgehen bei der Prüfung der Anzeigen einzuholen,
b) irgendwelche Sache dem Polizeiorgan abzunehmen und Maßnahmen zu treffen, damit diese an ein anderes Polizeiorgan zugewiesen wird,
c) von der Einleitung der Strafverfolgung einstweilig abzusehen.
(3) In Strafsachen besonderer Schwere und mit kompliziertem Sachverhalt kann der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan Fachkenntnisse eines Konsultanten ausnützen, der über Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet verfügt. Er kann auch eine Verwaltungsbehörde, ein anderes Organ, ein wissenschaftliches Institut oder ein Forschungsinstitut um Empfehlung zwecks der Auswahl einer bestimmten Person als Konsultanten ersuchen. Über Heranziehung eines Konsultanten ist vom Staatsanwalt oder Polizeiorgan ein Amtsvermerk zu verfassen. Mit der Zustimmung des Staatsanwaltes oder des Polizeiorgans kann dem Konsultanten Akteneinsicht gestattet werden, im Umfang, nötig für die Ausübung seines Auftrages, und er kann auch bei Vornahme der Strafverfahrenshandlungen anwesend sein. Er darf sich jedoch in Durchführung der Handlungen nicht einmischen. Sämtliche Tatsachen, von denen der Konsultant im Verlauf des Strafverfahrens Kenntnis erlangt, unterliegen der Schweigepflicht. Auf Ausschließungsgründe des Konsultanten sind angemessen besondere Rechtsvorschriften über Sachverständige und Dolmetscher anzuwenden. Die Beteiligung des Konsultanten entbindet jedoch den Staatsanwalt und das Polizeiorgan der Verantwortung für einen gesetzgemäßen Gang des Strafverfahrens nicht.
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