Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 151 Kosten des Strafverfahrens, die die Staatskasse trägt (1) Die Kosten, nötig für die Durchführung des Strafverfahrens einschließlich der Kosten der Vollstreckung trägt der Staat; der Staat trägt jedoch keine eigenen Kosten des Beschuldigten, der beteiligten Person und des Verletzten, er trägt auch keine durch die Wahl eines Verteidigers und eines Bevollmächtigen angewachsenen Kosten. Der Staat trägt jedoch die Kosten der Pflichtverteidigung, die dem Beschuldigten infolge der Einlegung der Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes angewachsen sind.
(2) Der dem Beschuldigten bestellte Verteidiger hat dem Staat gegenüber Anspruch auf Vergütung und Ersatz der Barauslagen nach einer besonderen Rechtsvorschrift. Solcher Anspruch ist innert von einem Jahr vom Tag zur Geltung zu bringen, an dem der Verteidiger erfuhr, dass die Pflicht zur notwendigen Verteidigung nicht mehr besteht, sonst erlischt der Anspruch; soweit der Verteidiger die Mehrwertsteuer zahlt, wird dieser Anspruch des Verteidigers um den der Steuer entsprechenden Betrag erhöht, den der Verteidiger von der Vergütung für die Vertretung und vom Ersatz der Barauslagen nach einer besonderen Rechtsvorschrift abzuführen hat. Die Bestimmung des zweiten Satzes ist auch in dem Fall anzuwenden, wenn der Verteidiger ein Gesellschafter einer juristischen Person ist, gegründet nach besonderen Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Advokatur regeln, und der Steuerzahler diese juristische Person ist.
(3) Die Höhe der Vergütung und den Ersatz der Barauslagen setzt auf Antrag des Verteidigers das Strafverfolgungsorgan fest, das das Verfahren zurzeit führte, wo die Pflicht des Verteidigers zur Verteidigung beendet war, und zwar ohne jeden unnötigen Verzug, spätestens jedoch innert von zwei Monaten von Antragstellung. Im Gerichtsverfahren entscheidet darüber der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz. Auf Antrag des Verteidigers kann das Strafverfolgungsorgan Verfügung treffen, dass dem Verteidiger noch vor Beendigung der Strafverfolgung ein angemessener Vorschuss auf Vergütung und Ersatz der Barauslagen zu gewähren ist, soweit durch die Dauer der Strafverfolgung oder durch andere erhebliche Gründe solcher Vorschuss begründet ist.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 3 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Vergütung und der Ersatz der Barauslagen sind ohne jeden unnötigen Verzug nach der Festsetzung, spätestens innert von 30 Tagen auszuzahlen.
(6) Die Bestimmungen des Absatzes 2 bis 5 sind entsprechend auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung und den Ersatz der Barauslagen eines vom Beschuldigten gewählten Verteidigers anzuwenden, der Anspruch auf kostenlose Verteidigung oder Verteidigung zur herabgesetzten Vergütung hat, und bestellten Bevollmächtigten des Verletzten.
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