Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 155 (1) Über die Pflicht des Verurteilten, die Haftkosten zu erstatten und über die Pflicht, die vom Staat dem bestellten Verteidiger / § 152 Abs. 1 Buchst. a),b)/ vergütete Gebühr und Barauslagen zu erstatten, entscheidet nach der Rechtskraft des Urteils der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz.
(2) Über die Pflicht des Verurteilten, die Kosten des Vollzuges des Hausarrestes zu erstatten, entscheidet nach dem Vollzug der Strafe oder deren Teiles der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz.
(3) Über die Pflicht des aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassenen Verurteilten, die Kosten verbunden mit Ausnützung eines elektronischen Kontrollsystems zu erstatten, entscheidet der Senatsvorsitzende des Gerichtes, der den Verurteilten aus dem Vollzug dem Freiheitsstrafe entlassen hat. Dabei kommen besondere Rechtsvorschriften angemessen in Anwendung, die die Rückerstattung der Kosten, verbunden mit dem Vollzug des Hausarrestes und Zahlungskonditionen regeln.
(4) Über die Pflicht des Verurteilten, dem Verletzten zur zweckmäßigen Geltendmachung seines Anspruches auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder seines Anspruches auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erforderliche Kosten oder andere Kosten, verbunden mit der Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren, zu erstatten und über deren Höhe entscheidet nach der Rechtskraft des Urteils auf Antrag des Verletzten der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz; der Anspruch ist innert von einem Jahr ab Rechtskraft eines auf die Schuld erkennenden Urteils geltend zu machen, sonst erlischt er.
(5) Über die Pflicht des Verurteilten, die vom Staat dem bestellten Bevollmächtigten des Verletzten vergütete Kosten zu erstatten und über deren Höhe, entscheidet nach der Rechtskraft des Urteils, auch ohne Antrag, der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz.
(6) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 bis 5 ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck