Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 164 Gang der Ermittlungen (1) Das Polizeiorgan führt Ermittlungen aus eigener Initiative auf solche Art durch, damit schnellstmöglich in erforderlichem Umfang nötige Beweise für Aufklärung der prinzipiell wichtigen Tatsachen, relevant für die Beurteilung des Falles, einschließlich der Person des Täters und Folgen der Straftat herbeigeschafft werden können (§ 89 Abs. 1). Dabei handelt es auf die in § 158 Abs. 3 und 5 vorausgesehene Art; es nimmt auch weitere Handlungen nach viertem Kopf mit Ausnahme der Handlungen vor, die nur der Staatsanwalt oder der Richter befugt ist, vorzunehmen. Das Polizeiorgan vernimmt die Zeugen, soweit es sich um eine unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlung oder es sich um die Vernehmung einer Person handelt, die kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat, es vernimmt auch Personen, deren Fähigkeit, die Tatsachen richtig und vollständig wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten oder diese wiederzugeben mit Hinsicht auf ihren psychischen Zustand in Zweifel gezogen werden kann, oder wenn festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass auf den Zeugen wegen seiner Aussage in unlauterer Weise eingewirkt werden könnte. Sonst vernimmt das Polizeiorgan den Verletzten und übrige Zeugen nur dann, wenn aus einem anderen Grund die Gefahr besteht, dass ihre Aussage beeinflusst werden wird oder ihre Fähigkeit, sich relevante Tatsachen im Gedächtnis zu behalten oder diese Tatsachen wiederzugeben beeinträchtigt werden wird, besonders wenn infolge der Kompliziertheit der Sache begründet vorauszusetzen ist, dass die Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen. Ohne Erfüllung dieser Bedingungen kann jedoch der Sachverständige angehört werden, soweit es nötig ist.
(2) Vor Beginn der Einleitung der Strafverfolgung durchgeführte Handlungen braucht das Polizeiorgan nicht zu wiederholen, soweit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend durchgeführt worden waren.
(3) Das Polizeiorgan sucht Beweise auf und unter gestellten Bedingungen erhebt es Beweise ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Belastungs- oder Entlastungsbeweise dem Beschuldigten gegenüber handelt. Der Beschuldigte darf auf keine Weise zur Aussage oder zu einem Geständnis gezwungen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten und von ihm angerufene Beweise sind sorgfältig zu überprüfen, soweit diese nicht ganz irrelevant sind.
(4) Falls vor Beginn der Einleitung der Strafverfolgung Zeugen nach § 158 Abs. 9 vernommen wurden und solche Handlung wiederholt werden kann, nimmt das Polizeiorgan auf Antrag des Beschuldigten entweder diese Handlung nochmals vor und gestattet dem Beschuldigten oder dem Verteidiger bei einer solchen Handlung anwesend zu sein oder belehrt ihn, dass er das Recht hat, um persönliche Vernehmung des Zeugen im Gerichtsverfahren zu ersuchen.
(5) Mit Ausnahme der Fälle, wo nach diesem Gesetz die Zustimmung des Staatsanwaltes erforderlich ist, trifft das Polizeiorgan sämtliche Entscheidungen über den Gang der Ermittlungen und über die Vornahme der Ermittlungshandlungen selbständig und ist für deren gesetzmäßige und rechtzeitige Vornahme völlig verantwortlich.
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