Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 165 Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers bei Ermittlungen (1) Das Polizeiorgan kann die Anwesenheit des Beschuldigten bei Ermittlungshandlungen gestatten und ihm Gelegenheit geben, Fragen an zu vernehmende Zeugen zu stellen. Besonders geht es in solchen Fällen vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und vorzunehmende Handlung in Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen vorliegt.
(2) Dem Verteidiger steht schon vom Beginn der Einleitung der Strafverfolgung das Recht zu, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, deren Ergebnis als Beweis im Gerichtsverfahren verwendet werden kann, es sei denn, dass es sich um eine unaufschiebbare Handlung handelt und die Terminsnachricht ihm nicht überbracht werden kann. Der Verteidiger kann an den Beschuldigten und an andere zu vernehmende Personen Fragen richten, diese kann er jedoch erst dann stellen, nachdem das Organ die Vernehmung beendet und es ihm das Wort zur Fragestellung erteilt hat. Der Verteidiger kann Einwendungen gegen die Art und Form der Ausführung der Handlung zu jeder Zeit im Verlauf der Handlung vorbringen. Soweit der Verteidiger bei Vernehmung eines Zeugen anwesend ist, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen geheim zu haltend ist, ist das Polizeiorgan verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den Verteidiger verhindern, wahre Identität des Zeugen festzustellen.
(3) Teilt der Verteidiger dem Polizeiorgan mit, dass er von seinem Anwesenheitsrecht bei der in Absatz 2 benannten Ermittlungshandlung Gebrauch machen will, oder wenn es sich um Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen handelt, ist das Polizeiorgan verpflichtet, den Verteidiger rechtzeitig darüber zu unterrichten, um welche Art der Handlung es sich handelt, sowie über die Zeit und den Ort der Handlung, es sei denn, dass es sich um eine unaufschiebbare Handlung handelt und die Terminsnachricht dem Verteidiger nicht überbracht werden kann. Soweit es sich um Vernehmung einer Person handelt, teilt das Polizeiorgan dem Verteidiger auch Angaben mit, aufgrund deren solche Person identifiziert werden kann. Können jedoch diese Angaben im Voraus nicht bestimmt werden, muss der Mitteilung entnommen werden, was Aussagethema dieser Person sein soll. Die Terminsnachricht von der Vernehmung eines Zeugen, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen zu verheimlichen ist, darf keine Angaben enthalten, aufgrund deren die wahre Identität des Zeugen festgestellt werden kann.
(4) Gestattet das Polizeiorgan nach Absatz 1 dem Beschuldigten die Anwesenheit bei Durchführung einer Ermittlungshandlung, ist bei seiner Benachrichtigung entsprechend dem Absatz 3 vorzugehen.
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