Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 175 (1) Nur der Staatsanwalt ist befugt:
a) über die Einstellung, bedingte Einstellung oder Abbrechung der Strafverfolgung und über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ zu entscheiden,
b) die Anklage zu erheben,
c) mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe zu treffen und an das Gericht Antrag auf deren Zustimmung zu stellen,
d) über die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft, über die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft gegen eine der Maßnahmen, die den Vollzug der Haft aussetzen oder über die Änderung der Haftgründe, sobald einer der Haftgründe nicht mehr besteht, zu entscheiden,
e) die Sicherstellung des Vermögens des Beschuldigten anzuordnen und zu bestimmen, welche Mittel und Gegenstände auszuscheiden sind, oder solche Sicherstellung aufzuheben,
f) die Sicherstellung des Anspruches des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder des Anspruches auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung durchzuführen oder solche Sicherstellung zu beschränken oder aufzuheben oder zu bestimmen, welcher Gegenstand auszuscheiden ist,
g) über die Vernichtung eines nach § 81b sichergestellten Gegenstandes zu entscheiden,
h) die Ausgrabung der Leiche anzuordnen,
i) um Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland zu ersuchen, oder Erlass des Europäischen Haftbefehls zu beantragen,
j) vorläufige Aufklärung im Verfahren über die Auslieferung an das Ausland oder im Verfahren über die Übergabe aufgrund des Europäischen Haftbefehls anzustellen.
(2) In Sachen, in denen die Ermittlungen der Staatsanwalt vornimmt, führt die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit des Vorbereitungsverfahrens der Staatsanwalt der nächst übergeordneten Staatsanwaltschaft durch; dadurch ist jedoch das Recht des ermittelnden Staatsanwaltes nicht beschränkt, die Entscheidung unter den in § 171 bis § 173 und nach § 307 oder § 309 auferlegten Bedingungen zu erlassen, soweit sich dieses Recht der aufsichtsführende Staatsanwalt nicht vorbehalten hat.
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