Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 181 (1) Vom Gericht ist erhobene Anklage besonders vom Standpunkt zu prüfen, ob die Anklage für weiteres Verfahren eine zuverlässige Grundlage bildet, besonders ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob seine Zuständigkeit in der abzuhandelnden Sache begründet ist (§ 16 bis § 22), ob das Vorbereitungsverfahren mit keinen erheblichen Prozessmängeln behaftet ist, die im Gerichtsverfahren nicht geheilt werden können, und ob im Vorbereitungsverfahren grundlegende Tatsachen aufgeklärt sind, ohne deren Aufklärung die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann und keine Entscheidung ergehen kann. Zu diesem Zweck dient vorläufige Prüfung der Anklage.
(2) Nach der Anklageerhebung trifft das Gericht Maßnahmen zu zügigem Fortgang des Verfahrens, ohne weitere Anträge abzuwarten, damit das Verfahren ohne Verzögerungen an die Sachentscheidung zielt, einschließlich der Vollstreckung der Entscheidung.
(3) Der Senatsvorsitzende des Kreisgerichtes als Gerichtes der ersten Instanz hat innert von drei Wochen und der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes als Gerichtes der ersten Instanz hat innert von drei Monaten ab Anklageerhebung einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, einen Sitzungstag zur vorläufigen Prüfung der Anklage anzuordnen oder eine andere Handlung zwecks der Sachentscheidung vorzunehmen, einschließlich der Beauftragung eines Probationsbeamten, damit dieser Maßnahmen zur Herbeiführung einer Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung oder über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich oder eine andere Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergreift. Ist der Senatsvorsitzende aus wichtigen Gründen gehindert es zu tun, legt er die Akten dem Gerichtspräsidenten vor, der nach der Art der Sache entweder die vorgenannte Frist um unentbehrlich nötige Frist verlängert oder entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes eine andere geeignete Maßnahme zur Sicherung eines zügigen Verfahrens trifft.
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