Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 183a (1) Im Gerichtsverfahren kann der Senatsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Senatsmitglied ausnahmsweise aus wichtigen Gründen den Beschuldigten, einen Zeugen oder Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung oder öffentlichen Sitzung vernehmen oder einen anderen Beweis erheben. Dem Staatsanwalt und dem Verteidiger des Beschuldigten, den diese Handlung betrifft, steht das Anwesenheitsrecht zu und diese sind über solche Handlung rechtzeitig zu unterrichten, es sei denn, die Vornahme einer solchen Handlung ist nicht aufzuschieben und die Terminsnachricht kann nicht überbracht werden. Die Anwesenheit kann dem Beschuldigten bei einer solchen Vernehmung besonders in solchen Fällen gestattet werden, wenn dieser keinen Verteidiger hat, und wenn es sich um einen zu vernehmenden zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen handelt. Die Terminsnachricht von Zeugenvernehmung oder von einer anderen Handlung mit einem Zeugen, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen geheim zu haltend ist, darf keine Daten enthalten, aus denen die wahre Identität des Zeugen festgestellt werden kann.
(2) Die Anwesenheit der in Absatz 1 genannten Personen kann auch, soweit es sich um eine Handlung handelt, an der eine Person beteiligt ist, die kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat oder ein Zeuge, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen geheim zu haltend ist, unter Verwendung einer Vorrichtung für Videokonferenz gesichert werden.
(3) Falls ein solches Beweismittel nachher zur Grundlage einer der in der Hauptverhandlung, in der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung zu ergehenden Entscheidungen dienen soll, ist dieses Beweismittel in einer solchen Verhandlung gesetzgemäß zu erheben. Ein über die Vernehmung eines solchen Zeugen aufgenommenes Protokoll oder eine über seine Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz angefertigte Bild- und Tonbandaufnahme kann in der Hauptverhandlung oder in der über die Berufung abgehaltenen öffentlichen Sitzung nur unter den in § 211 auferlegten Bedingungen verlesen oder vorgeführt werden, und soweit es sich um einen Zeugen handelt, der kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat und er zu Umständen zu vernehmen ist, deren Erinnerung in Bezug auf das Alter des Zeugen seine psychische und sittliche Entwicklung beeinträchtigen könnte, auch unter den in § 102 Abs. 2 auferlegten Bedingungen.
(4) Der Senatsvorsitzende beachtet die Schutzbedürftigkeit der Zeugen oder den Zeugen nahen Personen, denen in Zusammenhang mit der Zeugnisablegung eine Gesundheitsschädigung, der Tod oder eine andere schwerwiegende Gefahr droht, und wenn es nötig ist, achtet er auf die Geheimhaltung ihrer Identität, eventuell ihres Aussehens. Soweit es nötig ist, den Schutz dieser Personen auch nach Zeugnisablegung zu gewähren, trifft der Senatsvorsitzende nach Abschluss der Vernehmung unverzüglich sämtliche erforderliche Maßnahmen. In unvermeidlichen Fällen ersucht er die Polizeiorgane der Tschechischen Republik um Schutz der benannten Personen. Ein besonderes Gesetz regelt die Form des besonderen Schutzes der Zeugen und den Zeugen nahen Personen.
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