Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 188 (1) Nach vorläufiger Prüfung der Anklage entscheidet das Gericht
a) über die Vorlegung der Sache zwecks Zuständigkeitsbestimmung dem nächst übergeordneten Gericht, das ihm und dem Gericht übergeordnet ist, das seiner Ansicht nach zuständig ist, soweit es sich erklärt, dass es zur Aburteilung der Sache selbst nicht zuständig ist,
b) über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ, soweit in § 171 Abs. 1 genannte Gründe vorliegen,
c) über die Einstellung der Strafverfolgung, soweit in § 172 Abs. 1 genannte Gründe vorliegen,
d) über die Abbrechung der Strafverfolgung, soweit in § 173 Abs. 1 Buchst.a) bis d) genannte Gründe vorliegen,
e) über die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zu Nachermittlungen, soweit es nötig ist, erhebliche Prozessmängel des Vorbereitungsverfahrens zu beheben, die im Gerichtsverfahren nicht geheilt werden können, oder zur Aufklärung des grundlegenden Sachverhaltes, wenn ohne eine solche Aufklärung in der Hauptverhandlung keine Sachentscheidung ergehen kann, und im Gerichtsverfahren solche Nachermittlungen im Vergleich zu der Möglichkeit, einen solchen Beweis im Vorbereitungsverfahren zu erheben mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wären oder soweit es zum Nachteil des Beschleunigungsgebotes wäre, oder
f) über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung nach § 307 oder über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich nach § 309 Abs. 1.
(2) Nach vorläufiger Prüfung der Anklage kann das Gericht auch die Strafverfolgung einstellen, soweit in § 172 Abs. 2 genannte Umstände vorliegen.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Buchst. b) bis f) und nach Absatz 2 können der Staatsanwalt und der Beschuldigte die Beschwerde einlegen; eingelegte Beschwerde hat, soweit es sich nicht um die Abbrechung der Strafverfolgung handelt, aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung und über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich kann die Beschwerde auch der Verletzte einlegen, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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