(1) | Niemand kann strafrechtlich verfolgt werden als aus den im Gesetz genannten Gründen und auf die Art und Weise, die dieses Gesetz voraussieht. |
(2) | Soweit kein rechtskräftiges auf die Schuld erkennendes Gerichtsurteil vorliegt, darf die Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, nicht als schuldige Person angesehen werden. |
(3) | Der Staatsanwalt ist verpflichtet, sämtliche Straftaten strafrechtlich zu verfolgen, von denen er in Kenntnis gesetzt wird, soweit dieses Gesetz oder ein internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes festlegt. |
(4) | Soweit dieses Gesetz nicht anderes festlegt, handeln die Strafverfolgungsorgane von Amts wegen. Sie sind verpflichtet, die Strafsachen so schnell wie möglich abzuhandeln, ohne unnötige Verzögerungen; sie behandeln mit höchster Beschleunigung besonders die Haftsachen und die Sachen ab, in denen das Vermögen sichergestellt worden ist, wenn es hinsichtlich des Wertes und der Art des sichergestellten Vermögens nötig ist. Sie behandeln die Strafsachen unter voller Wahrnehmung der Menschenrechte und Freiheiten ab, garantiert durch die Urkunde der Grundrechte und Grundfreiheiten und internationale Verträge über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, an die die Tschechische Republik gebunden ist; bei Vornahme der Handlungen des Strafverfahrens kann man in die Rechte der Personen, die diese Personen betreffen, nur in begründeten Fällen nach dem Gesetz und in unumgänglichem Maß zwecks der Erreichung des Strafverfahrens eingreifen. Die Strafverfolgungsorgane berücksichtigen jedoch den Inhalt der Petitionen keineswegs, soweit diese sich in die Pflichten der Strafverfolgungsorgane einmischen. |
(5) | Die Strafverfolgungsorgane verfahren im Einvernehmen mit ihren in diesem Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten und unter Mitwirkung der Prozessparteien, um den Sachverhalt festzustellen, über den kein begründeter Zweifel bestehen würde, und zwar im Umfang, der für deren Entscheidung nötig ist. Das Geständnis des Beschuldigten entpflichtet die Strafverfolgungsorgane keineswegs, sämtliche wesentliche Umstände des Falles nachzuprüfen. Im Vorbereitungsverfahren sind die Strafverfolgungsorgane verpflichtet, auf die in diesem Gesetz bestimmte Art und Weise im gleichen Maß sorgfältig entlastende sowie belastende Umstände bezüglich der Person auch ohne Antrag abzuklären, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Im Gerichtsverfahren können der Staatsanwalt und der Angeschuldigte zur Unterstützung ihrer Stellungnahmen Beweise beantragen und diese erheben. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Das entbindet jedoch das Gericht nicht der Pflicht, die Beweisaufnahme in dem Umfang zu ergänzen, der für seine Entscheidung erforderlich ist. |
(6) | Die Strafverfolgungsorgane würdigen die Beweise nach ihrer inneren Überzeugung, begründet auf sorgfältiger Beurteilung sämtlicher Umstände des Falles, im Einzelnen und in deren Gesamtheit. |
(7) | Sämtliche Strafverfolgungsorgane arbeiten mit Interessengemeinschaften der Bürger zusammen und nützen ihre erzieherische Wirkung aus. |
(8) | Die Strafverfolgung vor Gerichten ist möglich nur auf Grund einer erhobenen Anklage, des Antrages auf Bestrafung oder des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über abgegebenes Schuldbekenntnis und Annahme der Strafe (im Weiteren nur „Vereinbarung über die Schuld und Strafe“), die der Staatsanwalt einreicht. Öffentliche Klage vertritt im Gerichtsverfahren der Staatsanwalt. |
(9) | Im Strafverfahren vor dem Gericht entscheidet der Senat oder der Einzelrichter; der Senatsvorsitzende oder der Einzelrichter entscheiden allein nur in den Fällen, wo es das Gesetz ausdrücklich festlegt. Wenn im Vorbereitungsverfahren das Gericht der ersten Instanz entscheidet, ergehen die Entscheidungen durch den Richter. |
(10) | Die Strafsachen vor dem Gericht sind öffentlich abzuhandeln, damit die Bürger an Verhandlungen teilnehmen und diese verfolgen können. Die Öffentlichkeit darf an der Hauptverhandlung und an der öffentlichen Sitzung nur in den, in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. |
(11) | Die Verhandlung vor Gerichten verläuft mündlich; Beweis durch die Zeugenaussagen, Anhörung von Sachverständigen und die Beschuldigtenvernehmung wird regelmäßig so durchgeführt, dass diese Personen vernommen werden. |
(12) | In der an der Hauptverhandlung, sowie in der öffentlichen Sitzung, Haftverhandlung und nichtöffentlichen Sitzung ergangenen Entscheidung darf das Gericht nur solche Beweise würdigen, die in dieser Verhandlung erhoben worden waren. |
(13) | Die Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, ist zu jeder Zeit des Verfahrens über ihre Rechte zu belehren, die ihr volle Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglicht, sie muss darüber belehrt werden, dass sie sich auch einen Verteidiger wählen kann; sämtliche im Strafverfahren tätige Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, dieser Person die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen. |
(14) | Die Strafverfolgungsorgane führen das Verfahren in tschechischer Sprache durch und fertigen ihre Entscheidungen in tschechischer Sprache an. Jede Person, die erklärt, der tschechischen Sprache nicht mächtig zu sein, ist berechtigt, ihre Muttersprache oder eine andere Sprache zu benutzen, über die sie erklärt, dieser mächtig zu sein. |
(15) | Die Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, in jedem Abschnitt des Verfahrens dem Verletzten zu ermöglichen, von seinen Rechten in vollem Umfang Gebrauch zu machen, auf die er gesetzgemäß auf geeignete Art und Weise und verständlich hinzuweisen ist, damit er die Befriedigung seiner Ansprüche erwirken kann; das Verfahren ist mit erforderlicher Rücksicht auf die Person des Verletzten und unter Schutz seiner Persönlichkeit zu führen. |