Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 215 Mitwirkung der Prozessparteien an der Beweisaufnahme (1) Der Staatsanwalt, der Angeklagte, sein Verteidiger und der gesetzliche Vertreter, beteiligte Person, der Verletzte und deren Bevollmächtigten können mit der Zustimmung des Senatsvorsitzenden an die Vernommenen Fragen stellen, und zwar regelmäßig dann, wenn der Senatsvorsitzende keine weiteren Fragen stellt und wenn die Senatsmitglieder keine weiteren Fragen haben.
(2) Der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger können ersuchen, dass ihnen Möglichkeit gegeben wird, einen Beweis selbst zu erheben, besonders durch Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung des Sachverständigen. Der Senatsvorsitzende gestattet solche Beweiserhebung , besonders wenn es sich um die Erhebung eines von ihnen beantragten oder von ihnen herbeigeschafften oder gelieferten Beweises handelt; er ist jedoch nicht verpflichtet, solchem Ersuchen stattzugeben, soweit es sich um die Beschuldigtenvernehmung, um Vernehmung eines Zeugen, der kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat, eines kranken oder verletzten Zeugen handelt, oder soweit die Erhebung des Beweises durch Vernehmung von einer der genannten Personen aus einem anderen erheblichen Grund ungeeignet ist. Falls die Vernehmung des gleichen Zeugen oder die Anhörung des Sachverständigen nicht nur vom Staatsanwalt, sondern auch vom Angeklagten oder vom Verteidiger beantragt wird, und beide Prozessparteien um Durchführung der Vernehmung ersuchen, entscheidet der Senatsvorsitzende nach Stellungnahme der beiden Prozessparteien darüber, welche Prozesspartei die Vernehmung durchführt. Die Durchführung der Vernehmung von einer der genannten Prozessparteien kann der Senatsvorsitzende nur dann unterbrechen, soweit die Vernehmung nicht gesetzgemäß durchgeführt wird, auf den Vernommenen vom Vernehmenden in unlauterer Weise eingewirkt wird oder die Vernehmung auf eine andere ungeeignete Art durchgeführt wird, oder der Senatsvorsitzende oder ein Senatsmitglied als unentbehrlich hält, an den Vernommenen eine Frage zu stellen, die bis zum Abschluss einer solchen Vernehmung oder deren Teiles nicht aufgeschoben werden kann.
(3) Nach Durchführung der Vernehmung oder deren Teiles nach Absatz 2 hat die übrige Prozesspartei das Recht, an den Vernommenen Fragen zu stellen. Der letzte Satz des Absatzes 2 ist angemessen anzuwenden.
(4) Nach Erhebung von sämtlichen Beweisen stellt der Senatsvorsitzende fest, ob die Prozessparteien noch Anträge auf Ergänzung der Beweisaufnahme stellen.
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