Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 228 (1) Spricht das Gericht den Angeklagten wegen einer Straftat schuldig, durch die er einem anderen einen Vermögensschaden oder einen immateriellen Schaden herbeigeführt hatte oder durch die er sich zum Nachteil des Verletzten ungerechtfertig bereichert hatte, ist ihm im Urteil aufzuerlegen, dem Verletzten diesen Vermögensschaden oder immateriellen Schaden in Geld wieder gut zu machen oder ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, soweit der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist (§ 43 Abs. 3), legt dieses Gesetz nichts anderes fest; wenn sich kein gesetzliches Hindernis in den Weg legt, ist der Angeklagte in jedem Fall zu verurteilen, den Schaden wieder gut zu machen oder eine ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, wenn die Höhe des Schadens oder der Umfang einer ungerechtfertigten Bereicherung ein Bestandsteil der im Urteilsspruch dargestellten Tat ist, durch den der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, und der Schaden in dieser Höhe bisher noch nicht wieder gut gemacht oder ungerechtfertigte Bereicherung bisher in diesem Umfang nicht herausgegeben worden ist.
(2) Im Urteilsspruch über die Pflicht des Angeklagten, den Vermögensschaden oder einen immateriellen Schaden in Geld wieder gut zu machen oder eine ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, sind genau der Gläubiger und der ihm zuerkannte Anspruch zu benennen. In begründeten Fällen kann das Gericht aussprechen, dass die Schuld ratenweise zu tilgen ist, wobei die Höhe und Bedingungen der Raten zugleich zu bestimmen sind.
(3) Auf Antrag des Verletzten kann der Ausspruch eines Zahlungsurteils auf Fremdwährung lauten, wenn es den Umständen des Falles nicht widerspricht und
a) der Schaden in einer Fremdwährung oder zum Nachteil der für solche Finanzmittel erlangten Gegenstände herbeigeführt worden ist, oder
b) der Angeklagte oder der Verletzte ein Ausländer ist.
(4) Verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen einem Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung und wenn das Gericht dem Verletzten mindestens zu einem Teil Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens in Geld oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zuerkennt, ist der Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er um Überbringung der Terminsnachricht von öffentlicher Sitzung über Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe ersuchen kann. Solches Ersuchen reicht der Verletzte an das erkennende Erstgericht ein.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck