Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 251 Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz (1) Soweit die Berufung des Staatsanwaltes, die Berufung, eingelegt in Vertretung des Angeklagten vom Verteidiger, oder die Berufung, eingelegt vom Bevollmächtigten in Vertretung des Verletzten oder der beteiligten Person, den Inhaltserfordernissen für die Berufung im Sinne von § 249 Abs. 1 keine Rechnung trägt, ist den benannten Personen vom Senatsvorsitzenden aufzutragen, in einer von ihm festzusetzenden Frist von fünf Tagen die Mängel zu beheben mit dem Hinweis, dass, wenn der Auftrag erfolglos bleibt, die Berufung aus formellen Gründen nach § 253 Abs. 3 abzulehnen ist. Auf gleiche Art geht er vor, wenn solche Berufung der Angeklagte eingelegt hat, der sich des Beistandes eines Verteidigers bedient, der Verletzte oder die beteiligte Person, die durch einen Bevollmächtigten vertreten sind.
(2) Hat der Angeklagte, der eine Berufung eingelegt hat, die jedoch den Inhaltserfordernissen im Sinne von § 249 Abs. 1 keine Rechnung trägt, keinen Verteidiger, ist diesem vom Senatvorsitzenden aufzutragen, in einer Nachfrist von acht Tagen die Mängel der Berufung zu beheben und gibt ihm zur Behebung der Mängel der Berufung Einleitung. Wenn solches Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt oder wenn es die Art der zu verhandelnden Sache erfordert, und der Angeklagte sich selbst des Beistandes keines Wahlverteidigers bedient hat, ist dem Angeklagten vom Senatsvorsitzenden zur Berufungsbegründung und auch zur Verteidigung im Berufungsverfahren von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen und weiterhin ist es nach Absatz 1 vorzugehen. Der Senatsvorsitzende hat in Bezug auf den Verletzten und auf die beteiligte Person, die keinen Bevollmächtigten haben, angemessen vorzugehen.
(3) Sobald die Fristen zur Einlegung der Berufung und die Fristen zur Behebung der Mängel der Berufung bei sämtlichen Berufungsberechtigen abgelaufen sind, lässt der Senatsvorsitzende eine Gleichschrift der Berufung und deren Berufungsbegründung den übrigen Prozessparteien zustellen und ohne ihre Berufungsbeantwortung abzuwarten, lässt er die Akten dem Berufungsgericht vorlegen.
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