Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 258 (1) Das angefochtene Urteil ist vom Berufungsgericht auch aufzuheben
a) wegen wesentlichen Verstößen gegen Prozessvorschriften im Verfahren, das dem angefochtenen Urteil vorangegangen ist, insbesondere infolgedessen dann, dass in diesem Verfahren Prozessvorschriften verletzt worden sind, die garantieren sollen, dass der Sachverhalt aufzuklären sein wird oder wenn gegen das Recht auf die Verteidigung verstoßen worden ist, falls diese Verfahrensverstöße geeignet wären, die Unrichtigkeit und Gesetzwidrigkeit des zu prüfenden Urteilsteils zu bewirken,
b) wegen Mängel des Urteils, besonders wegen Unklarheit oder Unvollständigkeit des festzustellenden Sachverhaltes, der sich auf geprüfte Urteilsteile bezieht, oder darum, dass sich das Gericht in Bezug auf diesen Urteilsteil mit sämtlichen für die Entscheidung bedeutenden Umständen nicht auseinandergesetzt hat,
c) wenn Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhaltes hinsichtlich des zu prüfenden Urteilsteils aufsteigen, zwecks der Aufklärung des Sachverhaltes nochmals Beweise oder weitere Beweise zu erheben sind und deren Erhebung vor dem Berufungsgericht bedeuten sollte, dass das Erkenntnisverfahren des Gerichtes der ersten Instanz zu ersetzen ist,
d) soweit im geprüften Urteilsteil gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen worden ist,
e) soweit auferlegte Strafe im geprüften Urteilsteil unangemessen ist,
f) soweit die Entscheidung über den vom Verletzten zur Geltung gebrachten Anspruch im geprüften Urteilsteil unrichtig ist,
g) soweit es mit der Vereinbarung über die Schuld und Strafe nicht in Übereinstimmung steht, deren Zustimmung der Staatsanwalt dem Gericht beantragt hat; das gilt jedoch nicht, wenn es sich um Ausspruch über einen zur Geltung gebrachten Anspruch des Verletzten handelt, der der Vereinbarung über die Schuld und Strafe keine Zustimmung gegeben hat, oder des Verletzten, dessen vorschriftsmäßig zur Geltung gebrachter Anspruch der Vereinbarung über die Schuld und Strafe nicht entspricht.
(2) Falls nur ein Teil des angefochtenen Urteils mit Mängeln behaftet ist und dieser Teil von übrigen Teilen des Urteils abgetrennt werden kann, hebt das Berufungsgericht das Urteil nur in diesem Teil auf; soweit es jedoch nur einen Teil des Schuldspruches aufhebt, ist jedes Mal zugleich der ganze Strafausspruch aufzuheben, sowie übrige Urteilssprüche, die dem Schuldspruch zugrunde liegen.
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