Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 265i (1) Das Oberste Gericht verwirft die Revision,
a) wenn die Revision unzulässig ist,
b) wenn sich die Revision auf einen anderen als in § 265b genannten Grund stützt,
c) wenn die Revision verspätet, durch nicht berechtigte Person eingelegt, oder durch die Person wieder eingelegt worden ist, die die Revision vorher ausdrücklich zurückgenommen hatte,
d) wenn die Revision den Inhaltserfordernissen für die Revision keine Rechnung trägt,
e) wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist,
f) wenn ganz offensichtlich ist, dass die Abhandlung der Revision die Stellung des Beschuldigten prinzipiell nicht beeinflussen könnte und die durch das Revisionsvorbringen zu lösende Frage vom rechtlichen Standpunkt keine prinzipielle Bedeutung hat.
(2) In Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist vom Obersten Gericht nur kurz der Grund der Verwerfung zu nennen unter Hinweis auf die Umstände, die sich auf gesetzlichen Grund der Verwerfung beziehen.
(3) Verwirft das Oberste Gericht die Revision nach Absatz 1 nicht, überprüft die Gesetzmäßigkeit und Begründetheit der durch die Revision angefochtenen Aussprüche der Entscheidung im Umfang und unter Berücksichtigung der in der Revision genannten Gründe, sowie das dem angefochtenen Teil der Entscheidung vorangegangene Verfahren. Durch die Revision unangefochtene mangelhafte Aussprüche berücksichtigt das Oberste Gericht nur insoweit, wenn diese Mängel Wirkung auf die Richtigkeit der Aussprüche ausüben könnten, die durch die Revision angefochten sind.
(4) Legt eine berechtigte Person die Revision gegen den Schuldspruch begründet ein, überprüft das Oberste Gericht in Anknüpfung an gerügte Mängel auch jedes Mal den Strafausspruch, sowie übrige Aussprüche, die ihre Grundlage im Schuldspruch haben, ohne Rücksicht darauf, ob auch gegen diese Aussprüche die Revision eingelegt worden ist.
(5) Erstreckt sich die Entscheidung, die mit der Revision nur in einem Teil angefochten wurde, auf mehrere Personen und die Entscheidung nur von einer Person angefochten wurde, unterliegt der Prüfung des Obersten Gerichtes auf genannte Art und Weise nur jener Teil der Entscheidung und das vorangegangene Verfahren, der diese Person berührt.
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