Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 265r (1) Über die Revision entscheidet das Oberste Gericht in öffentlicher Sitzung. In nichtöffentlicher Sitzung kann das Oberste Gericht auf nachstehende Entscheidungen erkennen
a) die Revision verwerfen (§ 265i),
b) die angefochtene Entscheidung aufheben (§ 265k) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 265l Abs. 1 und 2), wenn es offensichtlich ist, dass der Mangel in öffentlicher Sitzung nicht geheilt werden kann, oder
c) auf eine andere Entscheidung erkennen, soweit der Oberste Staatsanwalt und der Beschuldigte der Abhandlung der Sache in nichtöffentlicher Sitzung zustimmen.
(2) Die öffentliche Sitzung findet in unterbrochener Gegenwart des Staatsanwaltes statt, der bei Oberster Staatsanwaltschaft amtstätig ist.
(3) In der über die Revision abgehaltenen öffentlichen Sitzung muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn es sich um die in § 36a Abs. 2 Buchst.a) bis c) vorausgesehenen Fälle handelt, soweit er nach § 36b auf ihn nicht verzichtet.
(4) In Abwesenheit des Beschuldigten, der in Haft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe ist, kann öffentliche Sitzung nur dann durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte ausdrücklich erklärt, dass er auf seine Anwesenheit in öffentlicher Sitzung verzichtet.
(5) Kann die Benachrichtigung von der öffentlichen Sitzung einer Person, die durch die Entscheidung über die Revision direkt betroffen werden kann, nicht zugestellt werden, genügt es, ihren Verteidiger eventuell ihren Bevollmächtigten vom Termin der öffentlichen Sitzung zu benachrichtigen. Hat diese Person keinen Verteidiger, eventuell keinen Bevollmächtigten, ist ihr zu diesem Zweck ein Verteidiger oder Bevollmächtigter zu bestellen. Die Bestimmung von § 39 ist angemessen anzuwenden.
(6) Nach Eröffnung der öffentlichen Sitzung trägt der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied die angefochtene Entscheidung vor und erstattet Bericht über den Stand der Sache. Danach trägt der Revisionsführer seine Revision vor und begründet diese. Der Staatsanwalt und die Personen, die durch Entscheidung des Revisionsgerichtes direkt betroffen werden können, soweit sie keine Revisionsführer sind, tragen ihre Ausführungen vor; wenn jedoch eine von diesen Personen nicht anwesend ist und wenn ihre Ausführung in den Akten beinhaltet ist, oder wenn solche Person darum ersucht, trägt den Inhalt ihrer Schriftsätze der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied vor.
(7) Beweise werden in öffentlicher Sitzung vor dem Obersten Gericht regelmäßig nicht erhoben. Nur ausnahmsweise kann das Oberste Gericht das Verfahren durch von ihm erhobene Beweise ergänzen, die für die Entscheidung über die Revision nötig sind.
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