Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 27b Probationsbeamter (1) Der Beamte des Probations- und Mediationsdienstes (im Weiteren nur „Probationsbeamter“) führt im Strafverfahren die Aufsicht über den Beschuldigten aus. Diese Aufsicht besteht einerseits in positiver Führung des Beschuldigten und Hilfeleistungen für den Beschuldigten, andererseits besteht sie in der Kontrolle des Verhaltens des Beschuldigten. Im Falle, wo keine Aufsicht angeordnet worden ist, trifft er Maßnahmen, die zu einem ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten beitragen können, soweit es über
a) die Haftentlassung des Beschuldigten unter gleichzeitiger Anordnung der Aufsicht entschieden worden ist,
b) die bedingte Einstellung der Strafverfolgung entschieden worden ist,
c) das bedingte Verzicht auf Bestrafung mit Anordnung der Aufsicht entschieden worden ist,
d) die bedingte Verurteilung, einschließlich der bedingten Verurteilung mit der Aufsicht entschieden worden ist,
e) die Aussetzung des Strafrestes bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, einschließlich der Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung unter gleichzeitiger Anordnung der Aufsicht, oder
f) über die Verurteilung zur gemeinnützigen Arbeiten oder zur Strafe der Einschränkung des Aufenthaltes unter gleichzeitiger Anordnung der angemessenen Beschränkungen und angemessenen Auflagen entschieden worden ist.
(2) Der Probationsbeamte kann vom Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren vom Senatsvorsitzenden beauftragt werden, Auskünfte über die Person des Beschuldigten und über seine Sozialverhältnisse einzuholen und Bedingungen für die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich und für die bedingte Einstellung der Strafverfolgung zu bilden. Unter den durch ein besonderes Gesetz auferlegten Bedingungen kann er einzelne Maßnahmen auch ohne solche Anweisung treffen. Im Gerichtsverfahren kann er einzelne Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, besonders in solchen Fällen, wenn eine Strafe, die mit keinem Freiheitsentzug verbunden ist, verhängt worden ist oder soweit der Rest der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe dem Verurteilten zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder beim Vollzug von einzelnen Arten der Schutzmaßnahmen.
(3) Nähere Bedingungen, unter denen der Probationsbeamte seine Tätigkeit ausführt, legt ein besonderes Gesetz fest.
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