Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 284 (1) Gibt das Gericht dem Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme statt, ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang oder nur in einem Teil aufzuheben, in dem der Antrag begründet ist. Hebt das Gericht jedoch nur einen Teil des Schuldspruches auf, sind jedes Mal zugleich der ganze Strafausspruch, sowie übrige Urteilssprüche aufzuheben, die dem Schuldspruch zugrunde liegen. Das Gericht hebt auch weitere auf die aufgehobene Entscheidung anknüpfende Entscheidungen auf, soweit mit Hinsicht auf die Änderung, zu der es infolge der Aufhebung gekommen ist, diese einer weiteren Grundlage entbehren.
(2) Bewilligt das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes über die Einstellung der Strafverfolgung, einschließlich der Zustimmung zum Tatfolgenausgleich, über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ oder über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung abgeschlossen worden ist, oder bewilligt das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens im Schuldspruch, das mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen worden ist, kann zugleich mit Aufhebung der Entscheidung die Sache an den Staatsanwalt zwecks der Nachermittlungen zurückverweisen, wenn es für die Aufklärung der Sache geboten hält. Das Bezirksgericht, das nach § 281 Abs. 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt hat, in dem das Kreisgericht als Gericht der ersten Instanz entschieden hatte, verweist die Sache jedes Mal an den Staatsanwalt zurück. Die Bestimmung von § 191 gilt auch in diesem Fall.
(3) Bewilligt das Gericht die Wiederaufnahme nur in einem Ausspruch über den zuerkannten Anspruch des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens in Geld oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, verweist den Verletzten bei Aufhebung dieses Ausspruches auf den Zivilweg, eventuell auf das Verfahren vor einem anderen zuständigen Organ.
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