Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 30 (1) Von der Ausübung der Handlungen des Strafverfahrens ist ein Richter oder ein beisitzender Richter, Staatsanwalt, Polizeiorgan oder eine im Strafverfahren amtlich tätige Person ausgeschlossen, wenn man Zweifel haben kann, dass diese Person wegen Verhältnis zur abzuhandelnden Sache oder zu den Personen, die die Handlung direkt betrifft, zu Verteidigern, gesetzlichen Vertretern und deren Prozessbevollmächtigten oder wegen Verhältnis zu einem anderen Strafverfolgungsorgan nicht unparteiisch entscheiden kann. Durch ausgeschlossene Personen durchgeführte Handlungen können keine Grundlage für eine Entscheidung im Strafverfahren bilden.
(2) Ein Richter oder ein beisitzender Richter ist weiterhin von der Ausübung der Handlungen des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er in abzuurteilender Sache als Staatsanwalt, Polizeiorgan, Vertreter der Gesellschaft, Verteidiger oder als Prozessbevollmächtigter der beteiligten Person oder des Verletzten mitgewirkt hat. Nach der Anklageerhebung oder nach Einreichung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe ist von der Ausübung der Handlung des Strafverfahrens ein Richter ausgeschlossen, der in abzuurteilender Sache im Vorbereitungsverfahren eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von anderen Räumlichkeiten und Grundstücken angeordnet, die Anordnung der Festnahme oder Haftbefehl erlassen oder über die Haft der Person entschieden hat, gegen die im Nachhinein die Anklage erhoben worden ist oder mit der die Vereinbarung über die Schuld und Strafe getroffen worden ist.
(3) Von der Mitwirkung an den Entscheidungen des Gerichtes der höheren Instanz ist außerdem ein Richter oder ein beisitzender Richter ausgeschlossen, der an vorangegangenen Entscheidungen des Gerichtes der niederen Instanz mitgewirkt hat, und umgekehrt. Von der Entscheidung über die Beschwerde beim übergeordneten Organ ist ein Staatsanwalt ausgeschlossen, der die angefochtene Entscheidung getroffen oder er dazu seine Zustimmung oder seinen Hinweis erteilt hat.
(4) Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Gerichtes der höheren Instanz in Sachen der Überprüfung der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ist ein Richter ausgeschlossen, der an vorangegangenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Ein Richter, der an einer vorangegangenen Entscheidung im Verfahren über die Überprüfung der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung an der Entscheidung im weiteren Verfahren ausgeschlossen.
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