Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 307 (1) Im Verfahren geführt wegen einem Vergehen kann mit der Zustimmung des Beschuldigten das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt die Strafverfolgung bedingt einstellen, soweit der Beschuldigte
a) die Tat gestanden hat,
b) den Schaden wieder gut gemacht hat, wenn der Schaden durch die Tat herbeigeführt worden ist, oder mit dem Verletzten eine Vereinbarung über dessen Wiedergutmachung getroffen hat, oder eine andere erforderliche Maßnahme zu dessen Wiedergutmachung getroffen hat,
c) durch die Tat erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herausgegeben hat, oder mit dem Verletzten eine Vereinbarung über deren Herausgabe getroffen hat, oder eine andere erforderliche Maßnahme zu deren Herausgabe getroffen hat,
und mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels und der Tatumstände solche Entscheidung mit vollem Grund als zureichend erachtet werden kann.
(2) Ist es mit der Art und Schwere des begangenen Vergehens, Umständen des begangenen Vergehens oder mit Verhältnissen des Verdächtigen begründet, entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt über bedingte Einstellung der Strafverfolgung nur dann, soweit der Beschuldigte die im Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt und
a) verpflichtet sich, dass er sich der Tätigkeit enthaltet, in deren Zusammenhang er das Vergehen begangen hat, oder
b) auf das Konto des Gerichtes und im Vorbereitungsverfahren auf das Konto der Staatsanwaltschaft einen Geldbetrag erlegt, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten nach einer besonderen Rechtsvorschrift, und dieser Betrag offensichtlich nicht unangemessen zur Schwere des Vergehens ist,
und mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels und Umstände des Falles solche Entscheidung als zureichend erachtet werden kann.
(3) In der Entscheidung über bedingte Einstellung der Strafverfolgung ist eine Bewährungszeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestimmen, im Falle der Entscheidung nach Absatz 2 ist eine Bewährungszeit bis zu fünf Jahren zu bestimmen. Die Bewährungszeit setzt sich mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung in Lauf.
(4) Dem Beschuldigten, der mit dem Verletzten eine Vereinbarung über die Art der Wiedergutmachung des Schadens oder eine Vereinbarung über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung getroffen hat, ist in der Entscheidung über bedingte Einstellung der Strafverfolgung aufzuerlegen, den Schaden im Verlauf der Bewährungszeit wieder gut zu machen oder in dieser Zeit ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
(5) Die Entscheidung über bedingte Einstellung der Strafverfolgung nach Absatz 2 muss auch die Höhe des Geldbetrages zum Inhalt haben, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten oder die Bestimmung der Tätigkeit, zu deren Enthaltung sich der Beschuldigte im Verlauf der Bewährungszeit verpflichtet. Verpflichtet sich der Beschuldigte, dass er im Verlauf der Bewährungszeit der bedingten Einstellung der Strafverfolgung auf die Führung der Kraftfahrzeuge verzichtet, ist er darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, den Führerschein nach einer besonderen Rechtsvorschrift abzugeben und darauf, dass er mit der Rechtskraft der Entscheidung über bedingte Einstellung der Strafverfolgung die Fahrererlaubnis verwirkt.
(6) Dem Beschuldigten kann auch auferlegt werden, in der Bewährungszeit angemessene Beschränkungen und Auflagen einzuhalten, die an die Führung eines ordentliche Lebenswandels des Beschuldigten zielen.
(7) Gegen Entscheidung über bedingte Einstellung der Strafverfolgung kann der Beschuldigte und der Verletzte die Beschwerde einlegen, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Soweit das Gericht die bedingte Einstellung beschlossen hat, steht dieses Recht auch dem Staatsanwalt zu.
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