Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 308 (1) Soweit der Beschuldigte im Verlauf der Bewährungszeit einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, seiner Pflicht, den herbeigeführten Schaden wieder gut zu machen oder die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben oder einer anderen übernommenen Pflicht, zu deren Erfüllung er sich verpflichtet hat, und er auch übrigen ihm erteilten Beschränkungen nachgekommen ist, entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt darüber, dass sich der Beschuldigte bewährt hat. Sonst, und eventuell auch im Verlauf der Bewährungszeit, entscheidet es darüber, dass sich der Beschuldigte nicht bewährt hat und dass die Strafverfolgung fortzusetzen ist. Außerordentlich kann das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt unter Berücksichtigung der Tatumstände und der Person des Beschuldigten die bedingte Einstellung der Strafverfolgung weiterhin aufrechterhalten und die Bewährungszeit bis um ein Jahr verlängern; die Bewährungszeit darf jedoch nicht fünf Jahre übersteigen. Die Pflicht des Beschuldigten den herbeigeführten Schaden wieder gut zu machen, ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben und eine andere übernommene Pflicht, zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte verpflichtet hat, und weitere auferlegte Beschränkungen bestehen auch im Verlauf der verlängerten Bewährungszeit.
(2) Ist innert von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Verschuldung des Beschuldigten keine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen, ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte bewährt hat.
(3) Mit Inkrafttreten der Entscheidung über die Bewährung des Beschuldigten oder mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, treten die Wirkungen der Einstellung der Strafverfolgung ein /§ 11 Abs. 1 Buchst.f)/.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 steht dem Beschuldigten und dem Verletzten die Beschwerde zu, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Soweit solche Entscheidung das Gericht getroffen hat, steht dieses Recht auch dem Staatsanwalt zu.
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