Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 314c (1) Der Einzelrichter überprüft die Anklage und den Antrag auf Bestrafung vorläufig nicht, er überprüft jedoch diese von den in § 181 Abs. 1 und § 186 genannten Gesichtspunkten. Nach dem Prüfungsergebnis
a) trifft er eine der in § 188 Abs. 1 Buchst.a) bis f) genannten Entscheidungen,
b) kann er die Strafverfolgung einstellen, soweit in § 172 Abs. 2, genannte Umstände vorliegen,
c) lehnt er den Antrag auf Bestrafung ab, soweit keine in § 179a Abs. 1 genannten Bedingungen für abgekürztes Verfahren erfüllt sind, oder
d) setzt er dem Staatsanwalt eine angemessene Frist zur Stellung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, wenn er der Ansicht ist, dass mit Hinsicht auf die Umstände des Falles eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe angebracht wäre, besonders wenn ein solches Vorgehen der Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragt hat; dabei handelt der Einzelrichter angemessen in Anwendung von § 187 Abs. 4.
(2) Der Einzelrichter überprüft den Antrag auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe vorläufig nicht, er überprüft jedoch diesen von den in § 314o und § 314p Absatz 1 genannten Gesichtspunkten. Nach dem Prüfungsergebnis trifft der Einzelrichter eine der in § 314p Absatz 3 oder 4 genannten Entscheidungen, sonst beraumt er öffentliche Sitzung für Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe an.
(3) Die Bestimmungen von § 189 bis 195 sind auch auf das Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwenden. Über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich kann der Einzelrichter auch in öffentlicher Sitzung entscheiden.
(4) Ist der Beschuldigte in der Haft, entscheidet der Einzelrichter nach dem Prüfungsergebnis der Anklage jedes Mal auch über die Haft, falls er keinen Termin für die Hauptverhandlung anberaumt.
(5) Gegen die nach Absatz 1 Buchst.a) bis c) und Absatz 2 getroffenen Entscheidungen steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde zu, die, wenn es sich um keine Abbrechung der Strafverfolgung handelt, aufschiebende Wirkung hat. Gegen die Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung oder gegen Entscheidung über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich können solche Beschwerde auch der Beschuldigte und der Verletzte einlegen.
(6) Mit Inkrafttreten der Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Bestrafung nach Absatz 1 Buchst.c) geht die Sache in das Vorbereitungsverfahren zurück und der Staatsanwalt ordnet an, Ermittlungen durchzuführen.
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