Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 314p (1) Der Senatsvorsitzende ordnet vorläufige Prüfung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe an, soweit er Auffassung ist, dass
a) für die Aburteilung der Sache ein anderes Gericht zuständig ist,
b) die Sache nach § 171 Abs. 1 abzugeben ist,
c) Gründe für die Einstellung der Strafverfolgung nach § 172 Abs. 1 oder deren Abbrechung nach § 173 Abs. 1 vorliegen, oder Umstände vorliegen, die die bedingte Einstellung der Strafverfolgung nach § 307 oder die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich begründen.
(2) Vorläufige Prüfung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Erachtet es der Senatsvorsitzende für die Gerichtsentscheidung als erforderlich, beraumt er zur vorläufigen Prüfung des Antrages öffentliche Sitzung an.
(3) Nach vorläufiger Prüfung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe
a) entscheidet das Gericht über die Vorlegung der Sache zwecks Zuständigkeitsbestimmung dem nächst übergeordneten Gericht, das ihm und dem Gericht übergeordnet ist, das seiner Ansicht nach zuständig ist, soweit es sich erklärt, dass es zur Aburteilung der Sache selbst nicht zuständig ist,
b) gibt das Gericht die Sache an ein anderes Organ ab, soweit die in § 171 Abs. 1 genannten Umstände vorliegen,
c) stellt das Gericht die Strafverfolgung ein, soweit die in § 172 Abs. 1 genannten Umstände vorliegen,
d) bricht das Gericht die Strafverfolgung ab, soweit die in § 173 Abs. 1 genannten Umstände vorliegen,
e) stellt das Gericht bedingt die Strafverfolgung nach § 307 ein oder stimmt dem Tatfolgenausgleich nach § 309 Abs. 1 zu,
f) lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe wegen erheblicher Prozessmängel ab, besonders wenn der Beschuldigte bei Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe keinen Verteidiger hatte, oder aus den in § 314r Abs. 2 genannten Gründen.
(4) Nach vorläufiger Prüfung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe kann das Gericht die Strafverfolgung auch wegen den in § 172 Abs. 2 genannten Umständen einstellen.
(5) Gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Buchst.b) bis f) und nach Absatz 4 können der Staatsanwalt und der Beschuldigte die Beschwerde einlegen, die aufschiebende Wirkung hat, soweit es sich nicht um Abbrechung der Strafverfolgung handelt. Gegen Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung und über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich kann die Beschwerde auch der Verletzte einlegen, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(6) Sobald der Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe in die Rechtskraft getreten ist, geht die Sache in das Vorbereitungsverfahren zurück.
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