Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 314q (1) Über den Antrag auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe entscheidet das Gericht in öffentlicher Sitzung. Der Senatsvorsitzende lädt zur öffentlichen Sitzung den Beschuldigten vor; von der Zeit und vom Ort des Verfahrens ist der Staatsanwalt und der Verteidiger sowie der Verletzte zu benachrichtigen. Hat der Verletzte einen Bevollmächtigten, wird von öffentlicher Sitzung nur sein Bevollmächtigter benachrichtigt. Öffentliche Sitzung findet in ununterbrochener Gegenwart des Beschuldigten und des Staatsanwaltes statt.
(2) Nachdem die öffentliche Sitzung begonnen hat, trägt der Staatsanwalt den Antrag auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe vor.
(3) Nach Vorbringung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe fordert der Senatsvorsitzende den Beschuldigten auf, dass er sich zum Antrag äußert und befragt ihn, ob
a) er die getroffene Vereinbarung über die Schuld und Strafe versteht, besonders ob er verstanden hat, was den Inhalt der ihm zur Last gelegten Tat bildet, welche rechtliche Beurteilung der Tat ist und mit welchem Strafmaß diese Straftat angedroht ist, die in dieser Tat angesehen wird,
b) er die Erklärung, dass er die Tat begangen hat, wegen der er verfolgt wird, freiwillig und ohne jeden Druck abgegeben hat und ob er auf seine Rechte auf die Verteidigung hingewiesen worden war,
c) er sämtliche Konsequenzen der getroffenen Vereinbarung über die Schuld und Strafe kennt, besonders dass er auf das Recht verzichtet, die Sache in der Hauptverhandlung abzuhandeln und dass er auf das Recht verzichtet, das Urteil mit Berufung anzufechten, durch das das Gericht der Vereinbarung über die Schuld und Strafe zustimmen würde, mit Ausnahme des in § 245 Abs. 1 Satz zwei genannten Grundes.
(4) Nach Erklärung des Beschuldigten gibt das Gericht dem Verletzten die Gelegenheit, sich zu äußern, soweit er anwesend ist.
(5) Das Gericht führt keine Beweisaufnahme durch. Erachtet das Gericht es für erforderlich, kann den Beschuldigten vernehmen und erforderliche Erklärungen beschaffen.
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