Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 314r (1) Das Gericht kann nur über die Tat, über ihre rechtliche Beurteilung, über die Strafe und über eine Schutzmaßnahme nur in dem Umfang entscheiden, der in Vereinbarung über die Schuld und Strafe angegeben ist. Über einen Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Geld oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entscheidet das Gericht nur im Umfang, der in Vereinbarung über die Schuld und Strafe angegebenen ist, soweit der Verletzte mit der Vereinbarung einverstanden ist, oder soweit der vereinbarte Umfang und die Art und Weise des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem vorschriftsmäßig zur Geltung gebrachten Anspruch des Verletzten entspricht (§ 43 Abs. 3).
(2) Das Gericht verweigert die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe zu erteilen, wenn diese vom Standpunkt der Übereinstimmung mit dem festgestelltem Sachverhalt oder vom Standpunkt der Art und Höhe der beantragten Strafe, eventuell einer Schutzmaßnahme unrichtig oder unangemessen ist, oder vom Standpunkt des Umfanges und der Art des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unrichtig ist, oder wenn es feststellt, dass es zu einem erheblichen Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten bei Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe gekommen ist. In solchem Fall beschließt das Gericht die Rückgabe der Sache in das Vorbereitungsverfahren. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(3) Das Gericht kann in den im Absatz 2 bezeichneten Fällen statt der Rückgabe der Sache in das Vorbereitungsverfahren seine Vorbehalte dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten bekannt geben, die das Recht haben, eine neue Fassung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe zu beantragen. Zu diesem Zweck setzt das Gericht die öffentliche Sitzung aus. Soweit in einer festzusetzenden Frist dem Gericht keine neue Fassung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe vorgelegt werden wird, handelt das Gericht nach Absatz 2.
(4) Das Gericht stimmt der Vereinbarung über die Schuld und Strafe in Übereinstimmung mit der Vereinbarung mit einem auf die Schuld und Strafe erkennenden Urteil zu, in dem der Ausspruch über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe und Schuldspruch und Strafausspruch, eventuell Ausspruch über eine Schutzmaßnahme anzugeben sind. Der Ausspruch über den Schadenersatz oder über den Ersatz eines immateriellen Schadens in Geld oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ist im Urteil in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Schuld und Strafe anzugeben, mit der der Verletzte einverstanden ist, oder in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Schuld und Strafe, in der der vereinbarte Umfang und die Art des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem vorschriftsmäßig zur Geltung gebrachten Anspruch des Verletzten entspricht (§ 43 Abs.3); sonst handelt das Gericht nach § 228 soweit der Sachverhalt durch beschaffte Beweise zuverlässig nachgewiesen ist, eventuell handelt es nach § 229.
(5) Stellt sich eines der in Bestimmung von § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1 Buchst. b) bis d), oder in § 223a Abs. 1 bezeichneten Hindernisse heraus, entscheidet das Gericht über die Abgabe der Sache, Einstellung der Strafverfolgung, Abbrechung der Strafverfolgung oder stellt die Strafverfolgung nach § 307 bedingt ein oder entscheidet über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich nach § 309 Abs. 1. Das Gericht bricht die Strafverfolgung auch in dem Fall ab, soweit dem Beschuldigten keine Ladung zur öffentlichen Sitzung zugestellt werden kann.
(6) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 kann der Staatsanwalt die Beschwerde einlegen, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit es sich nicht um Abbrechung der Strafverfolgung handelt. Gegen die Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung oder über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich können solche Beschwerde auch der Beschuldigte und Verletzte einlegen.
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