Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 33 Rechte des Beschuldigten (1) Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich zu sämtlichen, ihm zum Vorwurf gemachten Tatsachen zu äußern, und zu Beweisen zu äußern, die den vorgeworfenen Tatsachen zugrunde liegen, er ist jedoch nicht verpflichtet, auszusagen. Er kann Umstände und Beweise für seine Entlastung vortragen, Anträge und Ersuchen stellen und Rechtsmittel einlegen. Er hat das Recht, sich des Beistandes eines gewählten Verteidigers zu bedienen und sich mit ihm auch während der vom Strafverfolgungsorgan geführten Handlungen des Strafverfahrens zu besprechen. Er darf sich jedoch mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner gestellter Fragen nicht beraten. Er kann ersuchen, seinen Verteidiger der Vernehmung hinzuziehen und ersuchen, dass der Verteidiger auch bei anderen Handlungen des Vorbereitungsverfahrens anwesend ist (§ 165). Wenn er in Haft oder im Strafvollzug einer Freiheitsstrafe ist, steht ihm das Recht zu, mit dem Verteidiger mündlichen Verkehr ohne Gegenwart einer Drittperson zu führen. Genannte Rechte stehen dem Beschuldigten auch in dem Fall zu, wenn seine Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder wenn seine Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen beschränkt worden ist.
(2) Hat der Beschuldigte bescheinigt, dass er außerstande ist, die Kosten der Verteidigung aufzubringen, entscheidet der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter, dass der Beschuldigte Anspruch auf kostenlose Verteidigung oder auf Verteidigung mit herabgesetzter Entschädigung hat. Wenn beschafften Beweisen zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung aufzubringen, kann, wenn es zum Schutz der Rechte des Beschuldigten nötig ist, der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes über den Anspruch auf kostenlose Verteidigung oder Verteidigung mit herabgesetzter Entschädigung auch ohne Antrag des Beschuldigten entscheiden. In Fällen, genannt im ersten und zweiten Satz übernimmt die Kosten der Verteidigung in vollem Umfang oder nur teilweise der Staat.
(3) Antrag auf Herbeiführung der Entscheidung nach Absatz 2 können außer dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch die in § 37 Abs. 1 benannten Personen stellen. Antrag auf Herbeiführung der Entscheidung nach Absatz 2 einschließlich der Beilagen, durch die die Schlüssigkeit einer solchen Entscheidung bescheinigt werden soll, stellt der Beschuldigte im Vorbereitungsverfahren mittels des Staatsanwaltes und im Gerichtsverfahren an das Gericht, das in erster Instanz das Verfahren führt. Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(4) Soweit durch eine rechtskräftige nach Absatz 2 herbeigeführte Entscheidung dem Beschuldigten Anspruch auf kostenlose Verteidigung oder Verteidigung mit herabgesetzter Entschädigung zuerkannt worden ist und der Beschuldigte um Bestellung eines Verteidigers ersucht, wird ihm der Verteidiger unverzüglich bestellt. Der Verteidiger ist vom Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren vom Richter zu bestellen, und sobald die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2 weiterhin nicht mehr bestehen, ist die Bestellung vom Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren vom Richter aufzuheben. Die Bestimmungen von § 38 Abs. 2, § 39 Abs.2, § 40 und § 40a kommen ähnlich zur Anwendung.
(5) Sämtliche Strafverfolgungsorgane sind zu jeder Zeit verpflichtet, den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren und ihm Gelegenheit zu geben, von diesen Rechten in vollem Umfang Gebrauch zu machen.
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