Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 336 (1) Sobald die Entscheidung, auf Grund deren die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten zu vollstrecken ist, vollstreckbar geworden ist, lässt der Senatsvorsitzende eine Abschrift der Entscheidung dem Probationsbeamten übermitteln.
(2) Über die Art und den Ort der zu leistenden gemeinnützigen Arbeiten entscheidet das Kreisgericht auf Antrag des Probationsbeamten, das die gemeinnützigen Arbeiten auferlegt hat. Der Probationsbeamte berücksichtigt in seinem Antrag den Arbeitsbedarf im Sprengel des Kreisgerichtes, in dem der Verurteilte wohnt, und nimmt dabei Rücksicht darauf, damit der Verurteilte die Strafe möglichst nahe seinem Wohnort vollstreckt; bei Bestimmung der Art und des Ortes der gemeinnützigen Arbeiten geht er unter Mitwirkung des Zentrums des Probations- und Mediationsdienstes im Sprengel des Gerichtes vor, in dem die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten zu vollstrecken ist. Sollte die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten außerhalb des Sprengels des Kreisgerichtes vollstreckt werden, in dem der Verurteilte wohnt, bildet einen Bestandteil des Antrages des Probationsbeamten auch schriftliche Zustimmung des Verurteilten mit einer solchen Vollstreckung.
(3) In einer nach Absatz 2 erlassenen Entscheidung ist der Verurteilte vom Gericht zugleich darauf hinzuweisen, dass er sich innert von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieser Entscheidung beim Zentrum des Probations- und Mediationsdienstes im Sprengel des Kreisgerichtes einzufinden hat, in dem die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten zu vollstrecken ist, um Bedingungen der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten zu besprechen; er ist auch darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, zwecks des Strafantritts, sich an einem vom betrauten Probationsbeamten festzusetzenden Tag, der die Überwachung der Vollstreckung dieser Strafe durchzuführen hat, bei dem Gemeindeamt oder bei einer Institution einzufinden, bei denen er diese gemeinnützigen Arbeiten zu erbringen hat. Zugleich ist der Verurteilte auf die Wirkungen der Nichtbeachtung dieser Pflichten hinzuweisen.
(4) Über die Entscheidung nach Absatz 2 unterrichtet das Gericht nach deren Inkrafttreten das Zentrum des Probations- und Mediationsdienstes im Sprengel des Kreisgerichtes, in dem die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten zu vollstrecken ist, und zugleich betraut es mit einer Verfügung einen im Sprengel dieses Gerichtes amtstätigen Probationsbeamten, die Überwachung der gemeinnützigen Arbeiten durchzuführen.
(5) Eine Änderung der Art und des Ortes der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten bescheidet das Kreisgericht, das die gemeinnützigen Arbeiten auferlegt hat, auf Antrag des Verurteilten oder des Probationsbeamten, der die Überwachung der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten durchführt. Über diese Entscheidung unterrichtet das Gericht nach deren Inkrafttreten das Zentrum des Probations- und Mediationsdienstes im Sprengel des Kreisgerichtes, in dem die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten oder der Rest der Strafe zu vollstrecken ist, und zugleich betraut es mit einer Verfügung einen im Sprengel amtstätigen Probationsbeamten, die Überwachung der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten durchzuführen.
(6) Bei Besprechung der Bedingungen der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten, Festsetzung des Tages des Strafantrittes und Überwachung dieser Strafe geht der mit Überwachung der Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten betraute Probationsbeamte in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gemeindeamt oder der Institution vor, bei denen gemeinnützige Arbeiten erbracht werden.
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