Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 350b (1) Sobald das Urteil, durch das die Strafe der Landesverweisung verhängt worden ist, in Kraft tritt, lässt der Senatsvorsitzende die Strafvollstreckungsanordnung der Polizei der Tschechischen Republik übersenden und zugleich fordert er den Verurteilten auf, vom Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik unverzüglich auszureisen.
(2) Wenn es kein Grund zur Besorgnis besteht, dass der Verurteilte, der auf freiem Fuß ist, sich verborgen halten wird oder auf eine andere Weise die Ausführung der Strafe der Landesverweisung vereiteln werden wird, kann der Senatsvorsitzende dem Verurteilten eine angemessene Frist setzen, um seine Angelegenheiten ordnen zu können. Diese Frist darf nicht länger als ein Monat sein, vom Tag, an dem das Urteil in die Rechtskraft erwachsen ist.
(3) Die in Absatz 2 genannte Frist kann der Senatsvorsitzende auf Ersuchen des Verurteilten auch mehrmals verlängern, höchstens jedoch auf 180 Tage, gerechnet vom Tag, an dem das Urteil in die Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Verurteilte unter Beweis stellt, dass er sämtliche erforderliche Vorkehrungen zur Beschaffung der Reisedokumente und der weiteren übrigen Unterlagen für die Ausreise getroffen hat, jedoch er bisher aus der Tschechischen Republik nicht ausreisen kann.
(4) Hat der Verurteilte, der zur Strafe der Landesverweisung verurteilt worden ist, um Gewährung eines internationalen Schutzes nach einer besonderen Rechtsvorschrift ersucht, und es sich um kein offensichtlich unbegründetes Ersuchen handelt, hat der Senatsvorsitzende auf Ersuchen des Verurteilten oder auch ohne solches Ersuchen die Ausführung der Landesverweisung aufzuschieben. Über gewährten Aufschub der Ausführung der Strafe der Landesverweisung aus diesem Grund unterrichtet der Senatsvorsitzende das für das Verfahren über Gewährung des internationalen Schutzes nach einer besonderen Rechtsvorschrift zuständige Organ und zugleich ersucht er dieses Organ, ihm nach abgeschlossenem Verfahren unverzüglich abschließende Entscheidung über das Ersuchen bekannt zu geben.
(5) Ist dem Verurteilten nebst der Strafe der Landesverweisung ein ergänzender Schutz nach einer besonderen Rechtsvorschrift oder ein besonderer Schutz und Hilfe nach einer besonderen Rechtsvorschrift gewährt worden, hat der Senatsvorsitzende die Ausführung der Strafe der Landesverweisung für die Zeitspanne deren Gewährung aufzuschieben. Über den Aufschub der Ausführung der Strafe der Landesverweisung aus diesem Grund lässt der Senatsvorsitzende das für die Gewährung eines ergänzenden Schutzes nach einer besonderen Rechtsvorschrift zuständige Organ oder das für die Gewährung eines besonderen Schutzes und Hilfe nach einer besonderen Vorschrift zuständige Organ unterrichten und zugleich ersucht er diese, ihm unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, sobald dem Verurteilten gewährter ergänzender Schutz erloschen ist oder ihm entzogen worden ist oder die Gewährung eines besonderen Schutzes und Hilfe beendet worden ist.
(6) Gegen die Entscheidung nach Absatz 4 ist die Beschwerde zulässig.
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