Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 350i Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen (1) Sobald die Entscheidung, aufgrund deren die Strafe des Verbotes des Eintritts zu den Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen in die Rechtskraft getreten ist, lässt der Senatsvorsitzende diese Entscheidung dem Zentrum des Probations- und Mediationsdienstes im Sprengel des Kreisgerichtes übersenden, in dem der Verurteilte wohnt, und wenn er keinen ständigen Wohnsitz hat, in dessen Sprengel er sich aufhält oder arbeitet, und zugleich betraut er einen im Sprengel dieses Gerichtes amtstätigen Probationsbeamten, Aufsicht über die Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu führen.
(2) Mit Aufsicht über die Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen betrauter Probationsbeamter fordert den Verurteilten auf, sich an einem von ihm festzusetzenden Termin beim zuständigen Probations- und Mediationszentrum einzufinden, um Bedingungen der Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu besprechen. In Aufforderung ist er auch auf die Wirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten ohne einen rechtfertigenden Grund hinzuweisen.
(3) Mit Aufsicht über die Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen betrauter Probationsbeamter behandelt mit dem Verurteilten die Bedingungen der Vollstreckung der Strafe des Verbotes des Eintritts zu Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen. Soweit er es als erforderlich hält, den Verurteilten anzuweisen, dass dieser sich nach seinen ihm erteilten Weisungen bei einer bestimmten Dienststelle der Polizei der Tschechischen Republik zu melden hat, stellt er konkrete Bedingungen nach Vereinbarung mit der Polizei der Tschechischen Republik. Bei Auferlegung und Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Vollstreckung dieser Strafe geht der Probationsbeamte unter Mitwirkung von zuständiger Dienststelle der Polizei der Tschechischen Republik vor, bei der sich der Verurteilte zu bestimmten Zeiten zu melden hat.
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