Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 41 Pflichten und Rechte des Verteidigers (1) Der Verteidiger ist verpflichtet, dem Beschuldigten erforderliche Rechtshilfe zur Wahrnehmung seiner Interessen zu leisten, und vom Gesetz vorausgesehene Mittel und Formen der Verteidigung auszunützen, besonders ist er verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass im Verfahren gehörig und rechtzeitig schuldentlastende und schuldmildernde Umstände aufgeklärt sind, und dadurch zu richtiger Aufklärung und Entscheidung in der Sache beizutragen.
(2) Der Verteidiger ist befugt, schon im Vorbereitungsverfahren im Namen des Beschuldigten Anträge zu stellen, Ersuchen in seinem Namen einzureichen und Rechtsmittel zu ergreifen, Akteneinsicht vorzunehmen (§ 65) und nach Bestimmungen dieses Gesetzes bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein. Dem Verteidiger ist gestattet, mündlichen Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten im Umfang der Bestimmung von § 33 Absatz 1 zu führen.
(3) Der Verteidiger ist im Gerichtsverfahren befugt, bei sämtlichen Handlungen anwesend zu sein, bei denen der Beschuldigte anwesend sein kann.
(4) Soweit dem Beschuldigten die Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder seine Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen beschränkt worden ist, kann der Verteidiger in Absatz 2 und 3 bestimmte Rechte auch gegen den Willen des Beschuldigten ausüben.
(5) Soweit die Bevollmächtigung des Verteidigers bei seiner Wahl oder der Bestellung nicht auf eine andere Weise abgegrenzt wurde, endet diese mit Abschluss der Strafverfolgung. Auch wenn diese Bevollmächtigung auf diese Art und Weise erloschen ist, ist der Verteidiger noch befugt, in Vertretung des Angeklagten die Revision einzureichen und bei Verhandlung vor dem Obersten Gericht über die Revision anwesend zu sein, im Weiteren ist er auch befugt, um einen personenbezogenen Gnadenerweis zu ersuchen und den Strafaufschub zu beantragen.
(6) Dem Verteidiger steht das Recht zu, sich in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens im Voraus eine Lichtkopie oder Durchschrift des Protokolls über die Handlungen des Strafverfahrens aushändigen zu lassen (§ 55). Die Strafverfolgungsorgane (§ 12 Absatz 1) sind verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen; sie können dieses Ersuchen nur dann ablehnen, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist. Mit Anfertigung angewachsene Kosten ist der Verteidiger verpflichtet, dem Staat zu bezahlen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck