Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 47 (1) Soweit man begründete Besorgnis darüber empfindet, dass die Befriedigung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder des Anspruches auf die Herausgabe einer aus der Straftat erlangten ungerechtfertigten Bereicherung vereitelt oder erschwert werden würde, kann der Anspruch bis zu einer wahrscheinlichen Höhe des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder bis zum wahrscheinlichen Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten des Vermögens des Beschuldigten sichergestellt werden.
(2) Über die Sicherstellung nach Absatz 1 entscheidet das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Verletzten, im Vorbereitungsverfahren entscheidet über den Antrag des Verletzten der Staatsanwalt. Im Vorbereitungsverfahren kann der Staatsanwalt den Anspruch auch ohne Antrag des Verletzten sicherstellen, soweit es der Schutz seiner Interessen erfordert, besonders wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Soweit dem Verletzten bekannt ist, dass der Beschuldigte Eigentümer einer Liegenschaft ist oder dass er eine bewegliche Sache außerhalb seines ständigen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes besitzt, ist schon im Antrag auf die Sicherstellung seines Anspruches auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzugeben, wenn möglich, wo sich solcher Gegenstand befindet.
(4) Im Beschluss über die Sicherstellung des Vermögens untersagt das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt dem Beschuldigten über die im Beschluss benannten Gegenstände zu verfügen, oder über die Gegenstände, die bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung niederzuschreiben sind; im Weiteren untersagt es dem Beschuldigten nach Bekanntmachung dieses Beschlusses das Vermögen an eine andere Person zu übertragen oder dieses zu belasten und dem Beschuldigten ist aufzutragen, innert von 15 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses dem Gericht mitzuteilen, ob und wem ein Vorkaufsrecht oder ein anderes Recht an sichergestelltem Vermögen zusteht, mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte sonst für einen dadurch herbeigeführten Schaden einzustehen hat.
(5) Der Sicherstellung unterliegt jedoch nicht solcher Anspruch, der im Strafverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Sicherstellung sind nicht solche Gegenstände unterworfen, in die nach Zivilvorschriften über Gerichtsvollstreckung nicht vollstreckt werden kann. Der Sicherstellung sind nach einer besonderen Rechtsvorschrift die Geldleistungen der Sozialfürsorge, die Leistungen der staatlichen Sozialhilfe in materieller Not und von übrigen Leistungen der staatlichen Sozialunterstützung sind das Wohngeld und die Leistungen der staatlichen Sozialunterstützung, ausgezahlt dem Beschuldigten einmalig nach einem besonderen Gesetz, nicht unterworfen, und im Weiteren sind der Sicherstellung nicht unterworfen
a) die Forderungen des Beschuldigten an die Auszahlung des Arbeitseinkommens aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem ähnlichen Verhältnis,
b) die Forderungen des Beschuldigten an die Auszahlung, die auf Unterhaltsansprüchen beruhen,
c) die Forderungen an die Auszahlung des Krankengeldes und Rentenleistungen und
d) die Leistungen der staatlichen Sozialunterstützung, die nicht einmalig ausgezahlt werden,
zwar bis zur Höhe der Summe der monatlich begründeten, vom Beschuldigten nachgewiesenen Wohnkosten, festgelegt durch eine besondere Rechtsvorschrift und des Existenzminimumbetrages, festgelegt nach besonderen Rechtsvorschriften für die Person des Beschuldigten und für die Personen, um deren Erziehung und Unterhalt der Beschuldigte verpflichtet ist, Sorge zu tragen, soweit diese keine eigene Quelle des Einkommens haben.
(6) Soweit die Sicherstellung besteht, sind sämtliche Rechtsgeschäfte des Beschuldigten, die das sichergestellte Vermögen zum Gegenstand haben, nichtig, mit Ausnahme der Rechtsgeschäfte, die den Zweck haben, einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden.
(7) Über das Vermögen des Beschuldigten, das von der Entscheidung über die Sicherstellung nach Absatz 1 und 2 erfasst ist, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur nach vorheriger Bewilligung des Gerichtes und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes verfügt werden.
(8) Die Rechte der Drittpersonen am sichergestellten Vermögen können nach einer besonderen Rechtsvorschrift geltend gemacht werden.
(9) Der Verletzte ist von Sicherstellung seines Anspruches jedes Mal unter Hinweis auf die Gründe zu verständigen, bei deren Vorliegen die Sicherstellung nach § 48 Abs. 1 aufzuheben ist.
(10) Die Vollstreckung der Entscheidung über die Sicherstellung des Anspruches des Verletzten und das Verfahren bei Verwaltung des sichergestellten Vermögens regelt eine besondere Rechtsvorschrift.
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