Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 47a (1) Das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt sehen von der Vollstreckung der Maßnahmen der Sicherstellung ab oder heben die Sicherstellung auf, soweit der Beschuldigte oder mit seiner Zustimmung eine andere Person auf das Konto des Gerichtes, geführt bei einem Geldinstitut, eine Geldsicherheit im Wert hinterlegt, die dem wahrscheinlichen Anspruch des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder dem Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entspricht; einer anderen Person ist der Grund der Beschuldigung und die Tatsachen, die zur Sicherstellung geführt haben oder führen könnten, bekannt zu machen. Soweit der Wert der hinterlegten Geldsicherheit niedriger ist, ist vom Gericht und im Vorbereitungsverfahren vom Staatsanwalt die Sicherstellung zu Lasten des Vermögens des Beschuldigten im Umfang anzuordnen, in dem der etwaige Anspruch des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung durch hinterlegte Geldsicherheit nicht abgesichert ist.
(2) Das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt gibt die nach Absatz 1 hinterlegte Geldsicherheit frei oder beschränkt den Umfang, sobald die Gründe für die Sicherstellung des Anspruches des Verletzten weiterhin nicht mehr vorliegen oder wenn offensichtlich ist, dass dem Anspruch des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zugunsten des Verletzten im Strafverfahren nicht stattzugeben ist oder dieser Anspruch erheblich niedriger ist.
(3) Soweit keine andere Gerichtsentscheidung ergeht, wird die Geldsicherheit nach Absatz 1 bis zur Rechtskraft eines auf die Schuld erkennenden Urteils hinterlegt. Ist durch solches Urteil dem Verletzten ein Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zuerkannt worden, ist der Anspruch von der Geldsicherheit durch das Gericht zu befriedigen.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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