Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 55 Allgemeine Bestimmungen über Protokollaufnahme (1) Soweit das Gesetz nachstehend nichts anderes festlegt, ist über jede Handlungen des Strafverfahrens ein Protokoll aufzunehmen, und zwar regelmäßig während der Handlung oder unverzüglich danach. Im Protokoll ist festzuhalten
a) die Benennung des Gerichtes, des Staatsanwaltes oder eines anderen Organs, das die Handlung vornimmt,
b) der Ort, die Zeit und der Gegenstand der Handlung,
c) der Vorname und der Zuname der Amtspersonen und ihre Funktion, der Vorname und der Zuname der anwesenden Parteien, der Vorname und der Zuname und die Anschrift der gesetzlichen Vertreter, der Vormunde, der Verteidiger und der Bevollmächtigten, eventuell der Vorname und der Zuname von weiteren Personen, die an der Handlung teilgenommen haben, und bei dem Beschuldigten und dem Verletzten ist auch von ihnen mitgeteilte Zustellungsadresse, und weitere Angaben zwecks der Feststellung oder Prüfung der Identität, einschließlich des Geburtsdatums oder der Personenkennziffer; sofern bei durchgeführter Handlung Angaben über den Wohnort und die Zustellungsadresse, den Arbeitsort oder den Ort der Berufsausübung oder den Ort des Unternehmens des Verletzten, Zeugen, des gesetzlichen Vertreters, des Vormundes, des Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson festgestellt worden sind, dann sind diese auf Ersuchen dieser Personen ins Protokoll nicht aufzunehmen, soweit es für den Verfahrenszweck nicht nötig ist; diese sind so zu führen, damit sich mit diesen nur in vorliegender Sache amtstätige Strafverfolgungsorgane und Beamte des Probations- und Mediationsdienstes bekannt machen können; das bezieht sich auch auf die Angaben über persönliche Verhältnisse, Familien- und Vermögensverhältnisse des Verletzten und des Zeugen; soweit es nötig ist, damit der Strafverfolgte gesetzmäßigen Gebrauch von seinem Recht auf die Verteidigung machen kann, werden dieser Person erforderliche Angaben mitgeteilt; über die Mitteilung dieser Angaben und ihre Gründe ist ein Amtsvermerk ins Protokoll aufzunehmen,
d) kurzgefasste und treffende Darstellung der Durchführung der Handlung (des Vorganges), der auch die Wahrnehmung der gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, die solche Vornahme der Handlung regeln, im Weiteren auch wesentlicher Inhalt bei der Handlung verkündeter Entscheidungen, und wenn bei der Handlung eine Abschrift der Entscheidung zugestellt wurde, auch den Zustellungsnachweis; soweit eine wortgetreue Protokollierung der Aussage der Person stattfindet, ist es nötig, diese wortgetreue Protokollierung zu bezeichnen, damit ganz sicher der Beginn und das Ende der wortgetreuen Protokollierung bestimmt werden kann,
e) die Anträge der Prozessparteien, erfolgte Belehrung, eventuell Äußerung der belehrten Parteien,
f) die Einwendungen der Prozessparteien oder vernommenen Personen gegen den Gang der Handlung oder gegen den Inhalt des Protokolls.
(2) Sobald festgestellte Tatsachen davon zeugen, dass dem Zeugen oder einer ihm nahen Person in Zusammenhang mit der Zeugenaussage offensichtlich eine Körperverletzung oder eine andere reale Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte droht, und wenn der Schutz des Zeugen auf keine andere Art zuverlässig gesichert werden kann, trifft das Strafverfolgungsorgan Maßnahmen zur Geheimhaltung der Identität und des Aussehens des Zeugen; der Vorname und der Zuname des Zeugen und seine weiteren personenbezogenen Daten sind im Protokoll nicht festzuhalten, diese personenbezogenen Daten sind von Strafakten getrennt zu führen, mit diesen Angaben können sich nur in der vorliegenden Sache amtstätige Strafverfolgungsorgane vertraut machen. Der Zeuge wird über sein Recht belehrt, dass er um Geheimhaltung seiner Identität ersuchen kann und dass er über seine Vernehmung aufgenommenes Protokoll mit einem frei erfundenen Vornamen und Zunamen unterzeichnen kann, unter dem er dann geführt wird. Wenn es nötig ist, den Schutz dieser Personen zu gewähren, trifft das Strafverfolgungsorgan unverzüglich sämtliche erforderliche Maßnahmen. Eine besondere Art des Schutzes der Zeugen und ihnen nahen Personen regelt ein besonderes Gesetz. Sobald die Gründe für die Verheimlichung des Aussehens des Zeugen und getrennte Führung der personenbezogenen Daten des Zeugen nicht mehr bestehen, hebt das Strafverfolgungsorgan, das zur jeweiligen Zeit das Strafverfahren führt, die Stufe der Verheimlichung dieser Informationen auf, fügt genannte Angaben den Strafakten bei und weder das Aussehen des Zeugen noch die Daten über seine Identität werden weiterhin mehr verheimlicht; das gilt jedoch nicht, wenn die Identität und das Aussehen der in § 102a genannten Personen zu verheimlichen sind.
(3) Im Protokoll, aufgenommen über eine Vernehmungsgegenüberstellung werden die Aussagen der gegenübergestellten Personen wörtlich niedergeschrieben, sowie die Fassung der gestellten Fragen und Beantwortung dieser Fragen; sämtliche Umstände, die vom Standpunkt des Zweckes und der Durchführung der Gegenüberstellung wichtig sind, sind ebenfalls niederzuschreiben. Im über eine Identifizierungsgegenüberstellung (Rekognition) aufgenommenen Protokoll sind ausführlich Umstände niederzuschreiben, unter denen die Identifizierungsgegenüberstellung erfolgte, besonders die Reihenfolge, in der die Personen oder Gegenstände dem Verdächtigen, dem Beschuldigten oder dem Zeugen vorgestellt waren, die Zeit und Bedingungen deren Wahrnehmung und deren Äußerungen sind ebenfalls festzuhalten; über eine im Vorbereitungsverfahren durchgeführte Identifizierungsgegenüberstellung sind regelmäßig Bildaufnahmen herzustellen. Im Protokoll, aufgenommen über ein Experiment zur Prüfung des Tatherganges, über eine Rekonstruktion des Tatherganges und über eine Prüfung am Ort, sind ausführlich Umstände niederzuschreiben, unter denen diese Handlungen vorgenommen waren, sowie auch deren Inhalt und Ergebnisse; soweit es die Umstände des Falles nicht ausschließen, sind auch Bildaufnahmen, Skizzen und übrig geeignete Hilfsmittel anzufertigen, die sich, wenn möglich, dem Protokoll beifügen. Ähnlich ist auch im Falle der Erhebungen von weiteren, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Beweisen, vorzugehen.
(4) Das Protokoll über die Aussage einer Person ist in tschechischer Sprache auch in dem Fall aufzunehmen, wenn die vernommene Person in einer anderen Sprache aussagt; soweit jedoch wörtliche Fassung der Aussage wichtig ist, nimmt der Protokollführer oder der Dolmetscher den bezüglichen Teil der Aussage auch in der Sprache zum Protokoll auf, in der diese Person aussagt.
(5) Für die Richtigkeit des Protokolls ist verantwortlich diejenige Person, die diese Handlung vorgenommen hat.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck