Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 55b Einige Besonderheiten der Protokollation im Gerichtsverfahren (1) Über den Gang der Hauptverhandlung ist, soweit aus wichtigen Gründen der Senatsvorsitzende nichts anderes beschließt, eine Tonbandaufnahme herzustellen; die Bestimmung von § 55a Abs. 1 zweiter Satz ist dadurch nicht berührt.
(2) Soweit ein höherer Justizbeamter als Protokollführer oder ein protokollierender Beamter zugezogen ist, ist das Protokoll nicht zu diktieren, sondern dieses fertigt selbständig entsprechend der Tonbandaufnahme ein höherer Justizbeamter oder der protokollierende Beamte an.
(3) Die Aussagen der Personen, die schon vernommen waren, sind im Hauptverhandlungsprotokoll oder im Protokoll über die öffentliche Sitzung nur in einem solchen Umfang festzuhalten, soweit diese Abweichungen oder Ergänzungen von vorherigen Aussagen oder Erklärungen beinhalten. Der Staatsanwalt oder der Beschuldigte können jedoch ersuchen, dass vor dem Gericht gemachte Aussage oder deren Teil wortgetreu protokolliert wird; der Senatsvorsitzende gibt solchem Ersuchen statt, soweit der Gegenstand der Aussage keine Wiederholung ist, was schon zum aufgenommenen Protokoll gebracht worden ist.
(4) Das Hauptverhandlungsprotokoll oder das Protokoll, aufgenommen über die öffentliche Sitzung, braucht nicht schriftlich angefertigt zu werden, soweit der Beschuldigte und der Staatsanwalt erklären, dass sie auf das Rechtsmittel gegen ergangene Entscheidung verzichten und dass sie auf einer schriftlichen Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls oder des Protokolls über abgehaltene öffentliche Sitzung nicht bestehen, oder soweit keine von legitimierten Personen das Rechtsmittel einlegt und die Entscheidung in die Rechtskraft erwächst. In solchem Fall verfasst der höhere Justizbeamte oder der protokollierende Beamte einen einfachen Vermerk über den Gang der Hauptverhandlung oder der öffentlichen Sitzung, in dem der Ort und die Dauer der Hauptverhandlung oder der öffentlichen Sitzung, anwesende Personen, Entscheidungsausspruch unter Angabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, und Erklärungen der legitimierten Personen über den Rechtsmittelgebrauch anzugeben sind.
(5) Soweit eine Tonbandaufnahme über eine vor dem Gericht durchgeführte Prozesshandlung stattfindet und kein Grund vorliegt, nach Absatz 4 zu handeln, ist der wesentliche Inhalt der Prozesshandlung schon im Verlauf der Prozesshandlung oder unverzüglich nach dem Abschluss der Prozesshandlung zum Protokoll zu bringen.
(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollation vor dem Gericht ist verantwortlich der höhere Beamte oder der protokollierende Beamte, soweit er zum Protokollführer zugezogen wurde.
(7) Die Tonbandaufnahme wird auf dem Datenträger zusammen mit den Akten aufbewahrt, und wenn es nicht möglich ist, diesen zu den Akten zu legen, ist im Protokoll zu vermerken oder aktenkundig zu machen, wo dieser aufbewahrt ist. Löschung der Tonbandaufnahme ist vor Skartierung der Akten (Aktenvernichtung) nicht vorzunehmen.
(8) Soweit eine Handlung außerhalb des Amtssitzes des Gerichtes vorgenommen wird und keine Tonbandaufnahme hergestellt werden kann, ist zur Handlung ein Protokollführer zuzuziehen und der Senatsvorsitzende diktiert ihm das Protokoll.
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