Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 59 (1) Die Eingabe ist jedes Mal nach dem Inhalt zu beurteilen, auch in dem Falle, wenn diese unrichtig bezeichnet ist. Die Eingabe kann schriftlich, mündlich zu Protokoll, in elektronischer Form unterzeichnet elektronisch nach besonderen Rechtsvorschriften, telegraphisch, durch Telefax oder durch Fernschreiber eingebracht werden.
(2) Wer die Eingabe in elektronischer Form nach einer besonderen Rechtsvorschrift einbringt, muss zugleich den Telekommunikationsdienstleistenden der Zertifikationsleistungen benennen, der sein Zertifikat erteilte und seine Evidenz führt, oder das Zertifikat ist der Eingabe beizufügen.
(3) Im Vorbereitungsverfahren setzen die Eingaben mündlich zu Protokoll die Polizeiorgane und Kreisstaatsanwaltschaften auf; im Gerichtsverfahren setzen diese Kreisgerichte auf. Soweit jedoch wichtige Gründe vorliegen, können die Eingaben außerordentlich auch die Staatsanwaltschaften und Gerichte der höheren Instanzen aufsetzen. Die Revision kann jedoch mündlich zu Protokoll nicht eingelegt werden.
(4) Soweit das Gesetz für Eingaben einer bestimmten Art keine weiteren formgebundenen Erfordernisse vorschreibt, muss aus der Eingabe ersichtlich sein, an welches Organ des Strafverfahrens diese Eingabe gerichtet ist, wer diese Eingabe macht, in welcher Sache und was diese Eingabe begehrt, die Eingabe ist zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen. Die Eingabe ist mit erforderlicher Anzahl der Gleichschriften nebst Anlagen vorzulegen, damit eine Gleichschrift dem zuständigen Strafverfolgungsorgan bleibt und jede mit der Eingabe betroffene Person eine Gleichschrift erhält, soweit es nötig ist. Soweit die Eingabe diesen Formerfordernissen keine Rechnung trägt, leitet das Strafverfolgungsorgan diese Eingabe zum Antragsteller zurück, wenn er bekannt ist, unter festzusetzender Frist zwecks der Besserung der Mängel mit bezüglichem Hinweis, wie diese zu beheben sind. Wenn der Antragssteller nicht bekannt ist oder die Mängel in gesetzter Frist nicht verbessert worden sind, ist solche Eingabe weiter außer Acht zu lassen; diese Regelung gilt jedoch nicht für eine Strafanzeige oder für eine andere Anregung, aufgrund deren ein Rückschluss über den Verdacht einer Straftatbegehung gezogen werden kann, oder für eine Eingabe, die zum Inhalt ein Rechtsmittel hat, auch wenn sie sämtlichen Erfordernissen für ein Rechtsmittel keine Rechnung trägt. Einem Rechtsmittel muss jedoch jedes Mal entnommen werden, welche Entscheidung angefochten wird und von wem diese angefochten ist.
(5) Wird eine Strafanzeige mündlich erstattet, ist es nötig, den Anzeiger über die Umstände zu vernehmen, unter denen die Tat begangen worden ist, über persönliche Verhältnisse der Person, welche zur Anzeige gebracht wird, über die Beweise und über die Höhe eines durch die zur Anzeige gebrachten Tat herbeigeführten Schadens; soweit der Anzeiger zugleich Verletzter oder sein Bevollmächtigter ist, ist dieser auch darüber zu vernehmen, ob er ersucht, dass das Gericht im Strafverfahren über seinen Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder über den Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entscheidet. Die Vernehmung ist auf solche Art und Weise vorzunehmen, damit sie eine Grundlage für ein weiteres Strafverfahren schafft.
(6) Soweit eine mündlich erstattete Strafanzeige zu Protokoll beim Gericht niedergeschrieben war, ist dieses unverzüglich an den Staatsanwalt weiterzuleiten.
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