Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 6 (1) Eine Interessengemeinschaft der Bürger kann Bürgschaft anbieten
a) für das Verhalten des Beschuldigten, dessen Strafverfolgung bedingt eingestellt worden ist,
b) für die Umerziehung des Verurteilten, bei dem auf Bestrafung unter Anordnung der Aufsicht verzichtet worden ist, bei dem Verurteilten, der zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit Bewährungszeit verurteilt worden ist, bei dem Verurteilten, der zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit Bewährungszeit unter Anordnung der Aufsicht verurteilt worden ist, oder
c) für die Vollendung der Umerziehung des Verurteilten, der im Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Strafe des Verbotes einer Tätigkeit oder der Strafe der Einschränkung des Aufenthaltes (Aufenthaltsverbot) ist; in diesen Fällen kann die Interessengemeinschaft der Bürger gleichzeitig die Aussetzung des Strafrestes der Freiheitsstrafe zur Bewährung oder bedingte Aussetzung des Vollzuges der Strafe des Verbotes der Tätigkeit oder der Einschränkung des Aufenthaltes zur Bewährung beantragen․ Um Unterlagen für solches Ersuchen zu beschaffen, kann die Interessengemeinschaft der Bürger mit der Zustimmung des Verurteilten Auskünfte über sein Verhalten und über den bisherigen Verlauf des Vollzuges der Strafe einholen.
(2) Eine Interessengemeinschaft der Bürger kann auch beantragen, den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschuldigten gegen ihre Bürgschaft auszusetzen (§ 73), und im Namen des Verurteilten kann sie ein Gnadengesuch und Gesuch um die Tilgung der Verurteilung einreichen.
(3) Die Interessengemeinschaft der Bürger, die die Bürgschaft übernommen hat, ist verpflichtet, auf den Beschuldigten oder Verurteilten hinzuwirken, damit dieser einen ordentlichen Lebenswandel führt, und zu diesem Zwecke ergreift sie erforderliche Vorkehrungen; die Interessengemeinschaft der Bürger wirkt ebenfalls auch daran mit, dass der Beschuldigte oder der Verurteilte den durch die Straftat herbeigeführten Schaden oder immateriellen Schaden wiedergutmacht oder durch die Straftat erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
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