(1) | Besteht einer der in § 67 Buchst.a) oder c) genannten Haftgründe kann das über die Haft zu entscheidende Organ den Beschuldigten im Freien lassen oder ihn auch in dem Fall enthaften, wenn es eine geleistete Geldsicherheit annimmt, deren Höhe es festgesetzt hat. Wird jedoch der Beschuldigte wegen Straftat des Mordes (§ 140 des Strafgesetzbuches), der schweren Körperverletzung (§ 145 des Strafgesetzbuches), der Folter und einer anderen unmenschlichen Misshandlung und der Gräueltat nach § 149 Abs. 3,4 des Strafgesetzbuches, des Menschenhandels (§ 168 des Strafgesetzbuches), des Raubes nach § 173 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, der Geiselname nach § 174 Abs. 3,4 des Strafgesetzbuches, der Vergewaltigung nach § 185 Abs. 3,4 des Strafgesetzbuches, des sexuellen Missbrauchs nach § 187 Abs. 3,4 des Strafgesetzbuches, der Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr nach § 272 Abs. 2,3 des Strafgesetzbuches, der Entwicklung, Herstellung und des Besitzes von verbotenen Kampfmitteln (§ 280 des Strafgesetzbuches), der unerlaubten Herstellung und einer anderen Verfügung über die Betäubungsmittel und psychotrophen Stoffe und Gifte nach § 283 Abs. 3,4 des Strafgesetzbuches, des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr für den Zweck der Erlangung der Herrschaft über ein Luftfahrzeug, Zivilschiff und eine feste Bohrinsel (§ 290 des Strafgesetzbuches), der Entführung eines Luftfahrzeuges in das Ausland nach § 292 Abs. 2,3 des Strafgesetzbuches, des Landesverrates (§ 309 des Strafgesetzbuches), der Zerrüttung der Republik (§ 310 des Strafgesetzbuches), eines terroristischen Angriffs (§ 311 des Strafgesetzbuches), des Terrors (§ 312 des Strafgesetzbuches), der Sabotage (§ 314 des Strafgesetzbuches), der Spionage (§ 316 des Strafgesetzbuches), der Zusammenarbeit mit dem Feind (§ 319 des Strafgesetzbuches), des Verrates im Krieg (§ 320 des Strafgesetzbuches), der Genozide (§ 400 des Strafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 401 des Strafgesetzbuches), der Apartheid und der Diskriminierung einer Gruppe der Bevölkerung (§ 402 des Strafgesetzbuches), der Aggression (§ 405a des Strafgesetzbuches), der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 406 des Strafgesetzbuches), der friedensgefährdenden Beziehungen (§ 409 des Strafgesetzbuches), des Einsatzes eines verbotenen Kampfmittels und der verbotenen Methoden der Kriegsführung (§ 411 des Strafgesetzbuches), der Gräueltat im Krieg (§ 412 des Strafgesetzbuches), der Persekution der Bevölkerung (§ 413 des Strafgesetzbuches), der Plünderung im Raum der Kriegsoperationen (§ 414 des Strafgesetzbuches), des Missbrauchs der international anerkannten Staatssymbole (§ 415 des Strafgesetzbuches), oder des Missbrauchs der Flagge und des Waffenstillstandes (§ 416 des Strafgesetzbuches) strafrechtlich verfolgt, und ein Haftgrund nach § 67 Buchst.c) besteht, kann keine Geldsicherheit angenommen werden. Mit der Zustimmung des Beschuldigten kann die Geldsicherheit auch eine andere Person leisten, diese ist jedoch vor deren Annahme mit dem Inhalt der Anschuldigung und mit den Gründen, die dem Haftgrund zugrunde liegen, bekannt zu machen. |
(2) | Auf Antrag des Beschuldigten oder der Person, die die Leistung einer Geldsicherheit anbietet, entscheidet das in Absatz 1 genannte Organ, dass a) | die Annahme der Geldsicherheit zulässig ist, und zugleich setzt es unter Berücksichtigung der Person und der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten oder dessen, der statt des Beschuldigten die Leistung einer Geldsicherheit anbietet, der Art und der Schwere der Straftat wegen der der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wird, und der Schwere der Haftgründe die Höhe der Geldsicherheit in einem entsprechendem Wert ab 10.000 tsch.Kr fest und bestimmt die Art der Leistung, oder | b) | es mit Hinsicht auf die Tatumstände oder schwerwiegende Gründe, die die Haft begründen, das Angebot der Geldsicherheit ablehnt. |
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(4) | Die Geldsicherheit ist vom Gericht und im Vorbereitungsverfahren vom Richter auf Antrag des Staatsanwaltes zugunsten des Staates für verfallen zu erklären, a) | wenn der Beschuldigte Flucht ergreift, sich verborgen hält oder keine Änderung seines Aufenthaltes meldet, und dadurch er die Zustellung der Vorladung oder eines anderen Schriftstückes des Gerichtes, des Staatsanwaltes oder des Polizeiorgans unmöglich macht, | b) | wenn er schuldhaft der Vorladung zu einer Handlung des Strafverfahrens keine Folge leistet, deren Vornahme ohne seine Gegenwart ausgeschlossen ist, | c) | wenn er die Straftat wiederholt oder wenn er versucht, die vorher unvollendete oder vorbereitete Straftat oder die Straftat, mit der er drohte, auszuführen, oder | d) | wenn er sich dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe oder dem Vollzug der an Stelle der Geldstrafe angeordneten Freiheitsstrafe entzieht. |
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(5) | Die Geldsicherheit ist freizugeben oder die Höhe der Geldsicherheit ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Person, die sie erlegt hat, oder auch ohne einen Antrag vom Gericht oder vom Staatsanwalt, das zur jeweiligen Zeit das Verfahren führt, abzuändern, sobald die Gründe, die zur Annahme der Geldsicherheit führten, nicht mehr bestehen, oder wenn sich die Umstände, entscheidend für deren Höhe, geändert haben. Entscheidet das Gericht oder der Staatsanwalt über die Freigabe der Geldsicherheit oder über deren Verfall zugunsten des Staates, überprüft es zugleich, ob nicht die Gründe für die Anordnung der Haft bestehen, und eventuell trifft es erforderliche Vorkehrungen vor. |
(6) | Trifft das Gericht keine andere Entscheidung, wird die Geldsicherheit in Bezug auf den Beschuldigten, der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung des Vollzuges oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, bis zu dem Tag hinterlegt, an dem der Beschuldigte den Vollzug der Freiheitsstrafe antritt, die Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens bezahlt; der Absatz 7 ist dadurch nicht berührt. Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe oder die Kosten des Strafverfahrens fristgemäß nicht, sind die Mittel der Geldsicherheit mit der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens zu verrechnen. |