Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 77a (1) Wird die Strafverfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat geführt, die das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe androht, deren Höchstmaß zwei Jahre übersteigt, oder wird die Strafverfolgung wegen einer aus Fahrlässigkeit begangenen Straftat geführt, die das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe androht, deren Höchstmaß drei Jahre übersteigt, kann das Gericht und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter eine Beschränkung auferlegen, die auf dem Verbot der Auslandsreisen beruht, soweit es für die Erreichung des Strafverfahrenszweckes nötig ist. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(2) Ist dem Beschuldigten die Beschränkung nach Absatz 1 auferlegt worden, macht der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter dem Beschuldigten oder der Person, die die Reisepapiere des Beschuldigten im Besitz hat, zur Auflage, ihm in einer von ihm festzusetzenden Frist die Reisepapiere abzugeben, sonst sind diese abzunehmen. Auf das Vorgehen bei Abnahme der Reisepapiere ist die Bestimmung von § 79 angemessen in Anwendung zu bringen.
(3) Eine Abschrift des Beschlusses nach Absatz 1, soweit sich dieser auf einen Staatsangehörigen der Tschechischen Republik erstreckt, lässt der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter dem für die Ausstellung der Reisepapiere zuständigen Organ übermitteln; und ebenfalls benachrichtigt er dieses Organ von Abgabe oder Abnahme der Reisepapiere.
(4) Die nach dem Absatz 1 auf dem Verbot der Auslandsreise beruhende Beschränkung ist vom Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren vom Staatsanwalt auch ohne Antrag aufzuheben, sobald die Gründe für weitere Aufrechterhaltung dieser Beschränkung nicht mehr bestehen. Dem Beschuldigten, dem nach im Absatz 1 in Zusammenhang mit der Aussetzung des Vollzuges der Haft bezeichnete Beschränkung auferlegt worden ist, steht zu jeder Zeit das Recht zu, um Aufhebung dieser Beschränkung zu ersuchen. Der Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende sind verpflichtet, über solches Ersuchen unverzüglich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Soweit dem Ersuchen nicht stattgegeben worden ist, kann der Beschuldigte ein neues Ersuchen, wenn er keine neuen Gründe dem Ersuchen zugrunde legt, erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Rechtskraft der Entscheidung wieder stellen.
(5) Der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt benachrichtigt ohne jeden Verzug das für die Ausstellung der Reisepapiere zuständige Organ von Aufhebung der Beschränkung, die auf dem Verbot der Auslandsreisen beruht, die sich auf einen Staatsangehörigen der Tschechischen Republik erstreckt; und ebenfalls benachrichtigt er dieses Organ von der Rückgabe der Reisepapiere dem Beschuldigten.
(6) Aus wichtigen Gründen kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt eine Auslandsreise für eine festzusetzende Zeitspanne bewilligen, besonders zwecks einer Dienstreise.
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