Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 79e Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (1) Soweit festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass ein anderer als der in § 78 bis § 79d genannte Vermögenswert zur Begehung einer Straftat bestimmt ist oder zur Begehung einer Straftat gebraucht worden ist, oder es sich um das Erlangte aus einer Straftat handelt, kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan die Sicherstellung eines solchen Vermögenswertes durch Entscheidung anordnen. Handelt es sich um die Entscheidung des Polizeiorgans, ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes ist jedoch in dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug, nicht nötig. Das Polizeiorgan ist jedoch in einem solchen Fall verpflichtet, innert von 48 Stunden seine Entscheidung dem Staatsanwalt vorzulegen, der diese entweder genehmigt oder aufhebt. Gegen die Entscheidung über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes ist die Beschwerde zulässig.
(2) Im Beschluss über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes ist dem Eigentümer zu untersagen, über den im Beschluss genannten Vermögenswert zu verfügen und nach der Bekanntmachung des Beschlusses ist ihm zu untersagen, diesen anderen Vermögenswert auf eine andere Person zu übertragen oder diesen zu belasten. Im Beschluss über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes kann auch die Ausübung von übrigen mit dem sichergestellten Vermögenswert zusammenhängenden Rechten beschränkt werden, soweit diese Beschränkung für den Zweck der Sicherstellung nötig ist. Dem Inhaber eines anderen Vermögensrechtes ist aufzutragen, dem Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren dem Staatsanwalt innert von 15 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses mitzuteilen, ob und wem an dem anderen Vermögenswert ein Vorkaufsrecht oder ein anderes Recht zusteht, mit dem Hinweis, dass sonst der Eigentümer des anderen Vermögenswertes für einen dadurch herbeigeführten Schaden haftet. Im Beschluss über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes ist dem Inhaber aufzutragen, sämtliche Urkunden herauszugeben, deren Vorlage nötig ist, um ein bestimmtes Recht bezüglich eines anderen sichergestellten Vermögenswertes geltend zu machen, mit dem Hinweis auf rechtliche Konsequenzen, soweit diesem Auftrag in festzusetzender Frist keine Folge geleistet wird (§ 66 und 79). Diese Urkunden sind in ein Verzeichnis zu bringen und gerichtlich zu verwahren.
(3) Der Beschluss über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes ist vom Strafverfolgungsorgan, das über die Sicherstellung nach Absatz 1 entschieden hat, auch dem Schuldner des Eigentümers eines anderen Vermögenswertes bekannt zu geben und ihm ist aufzutragen, den Gegenstand der Leistung statt dem Eigentümer eines anderen Vermögenswertes entweder beim Gericht zu hinterlegen oder auf einen vom in Absatz 1 genannten Strafverfolgungsorgan zu bestimmenden Erfüllungsort zu erbringen. Durch Hinterlegung des Gegenstandes der Leistung beim Gericht oder der Erbringung auf einen zu bestimmenden Ort erfüllt der Schuldner seine Schuld im Umfang der erbrachten Leistung. Der Beschluss über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes ist zuerst dem Schuldner und erst danach dem Eigentümer bekannt zu geben.
(4) Das amtstätige Strafverfolgungsorgan, das über die Sicherstellung nach Absatz 1 entschieden hat, unterrichtet unverzüglich über diese Entscheidung das Organ, das nach einer besonderen Rechtsvorschrift die Evidenz der Eigentümer oder Besitzer eines anderen sichergestellten Vermögenswertes führt, und regionale Geschäftsstelle der Behörde für die Vertretung des Staates in vermögensrechtlichen Sachen, in deren Sprengel der Eigentümer eines anderen Vermögenswertes seinen ständigen oder einen anderen Aufenthalt hat; soweit der Eigentümer eines anderen Vermögenswertes einen solchen Aufenthalt im Ausland hat, ist über die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes die regionale Geschäftsstelle der Behörde für die Vertretung des Staates in vermögensrechtlichen Sachen zu unterrichten, in deren Sprengel sich ein anderer sichergestellter Vermögenswert befindet. Das zuständige Strafverfolgungsorgan fordert zugleich diese Organe auf, ihm unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, sobald sie feststellen, dass man über einen anderen sichergestellten Vermögenswert auf solche Weise verfügt, dass eine Vereitelung oder Erschwerung des Zweckes der Sicherstellung droht.
(5) Soweit es für die Übertragung oder Bestellung eines Rechtes an einem anderen sichergestellten Vermögenswert die Eintragung in die Evidenz, geführt nach einer besonderen Rechtsvorschrift, nötig ist, kann solche Eintragung nach Unterrichtung entsprechend dem Absatz 4 nur nach vorheriger Zustimmung des Organs durchgeführt werden, das über die Sicherstellung nach Absatz 1 entschieden hat. Über einen anderen sichergestellten Vermögenswert kann man im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur mit vorheriger Zustimmung des Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes verfügen; das gilt jedoch nicht, wenn die Zwangsvollstreckung zugunsten der Befriedigung einer Forderung des Staates durchgeführt wird.
(6) Rechte von Drittpersonen an einem anderen sichergestellten Vermögenswert können nach einer besonderen Rechtsvorschrift geltend gemacht werden.
(7) Auf die Aufhebung oder Beschränkung der Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes sind entsprechend die Bestimmungen von § 79d Abs. 7 und 8 anzuwenden.
(8) Das Verfahren über die Verwaltung eines anderen sichergestellten Vermögenswertes regelt eine besondere Rechtsvorschrift.
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