(1) | Eine Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs darf angeordnet werden, wenn ein Strafverfahren wegen einem Verbrechen, das vom Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren angedroht ist, wegen Straftat der Intrigen im Insolvenzverfahren nach § 226 des Strafgesetzbuches, Verstoß gegen die Regeln des Wirtschaftswettbewerbs nach § 248 Abs. 1 Buchst.e) und Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches, Vereinbarung eines Vorteils bei Vergabe eines öffentlichen Auftrages, bei einem öffentlichen Wettbewerb und bei einer öffentlichen Versteigerung nach § 256 des Strafgesetzbuches, Intrigen bei Vergabe eines öffentlichen Auftrages und bei einem öffentlichen Wettbewerb nach § 257 des Strafgesetzbuches, Intrigen bei öffentlicher Versteigerung nach § 258 des Strafgesetzbuches, Missbrauch der Befugnisse einer Amtsperson nach § 329 des Strafgesetzbuches oder wegen einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat geführt wird, zu deren Strafverfolgung ein verkündeter internationaler Vertrag verpflichtet, und zureichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese Maßnahme wichtige Erkenntnisse für das Strafverfahren gewonnen werden können und wenn der verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann oder wenn dieser Zweck wesentlich erschwert werden würde. Die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs führt für den Bedarf von sämtlichen Strafverfolgungsorganen die Polizei der Tschechischen Republik aus. Unzulässig ist jedoch die Überwachung und Aufzeichnung eines zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten geführten Telekommunikationsverkehrs. Soweit das Polizeiorgan bei Ausführung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs feststellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verteidiger kommuniziert, ist es verpflichtet, Aufzeichnung über eine solche Überwachung unverzüglich zu vernichten und auf diese Art zur Kenntnis gebrachte Erkenntnisse keineswegs zu verwenden. Das Protokoll über die Vernichtung der Überwachung und Aufzeichnung ist zu Akten zu legen. |
(2) | Eine Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs darf nur der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes anordnen. Die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ergeht schriftlich unter Angabe der Gründe, einschließlich des konkreten Hinweises auf einen verkündeten internationalen Vertrag, falls das Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat geführt wird, zu dessen Verfolgung ein internationaler Vertrag verpflichtet. In Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ist die Adresse des Benutzers oder Einrichtung und die Person des Benutzers des Telefonanschlusses zu benennen, soweit deren Identität bekannt ist, und die Dauer der Überwachung und Aufzeichnung. Die Dauer der Ausführung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ist höchstens mit vier Monaten zu befristen; in Gründen sind konkrete Tatumstände zu nennen, die die Anordnung einschließlich der Dauer begründen. Die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ist unverzüglich dem Polizeiorgan zu übermitteln. Im Vorbereitungsverfahren lässt der Richter eine Abschrift der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs unverzüglich dem Staatsanwalt übermitteln. |
(3) | Das Polizeiorgan ist verpflichtet, kontinuierlich zu verwerten, ob weiterhin Gründe für die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs bestehen. Sobald jedoch diese Gründe nicht mehr bestehen, ist das Polizeiorgan verpflichtet, die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs sofort zu beenden, auch vor dem Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist. Diese Tatsache teilt das Polizeiorgan unverzüglich schriftlich dem Senatsvorsitzendem mit, der die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs angeordnet hat, und im Vorbereitungsverfahren ebenfalls dem Staatsanwalt und dem Richter. |
(4) | Aufgrund der Verwertung des bisherigen Verlaufes der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs kann der Richter des Gerichtes der höheren Instanz und im Vorbereitungsverfahren der Richter des Bezirksgerichtes auf Antrag des Staatsanwaltes die Dauer der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs verlängern, auch mehrmals, jeweils nicht mehr um weitere vier Monate. |
(5) | Ohne Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs darf das Strafverfolgungsorgan eine Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs anordnen, oder diese selbst ausführen, wenn das Strafverfahren wegen Straftat des Menschenhandels (§ 168 des Strafgesetzbuches), der Übergabe des Kindes in die Gewalt eines anderen (§ 169 des Strafgesetzbuches), der Freiheitsbeschränkung (§ 171 des Strafgesetzbuches), der Erpressung (§ 175 des Strafgesetzbuches), der Kindesentführung und Entführung einer mit Geisteskrankheit befallenen Person (§ 200 des Strafgesetzbuches), der Gewalt gegen eine Gruppe von Einwohnern oder gegen den Einzelnen (§ 352 des Strafgesetzbuches), gefährlicher Drohung (§ 353 des Strafgesetzbuches) oder gefährlicher Nachstellung (§ 354 des Strafgesetzbuches) geführt wird, soweit der Benützer des zu überwachenden Anschlusses der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs zustimmt. |
(6) | Soll die Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs als Beweis verwendet werden, ist zu dieser ein Protokoll mit Angabe des Ortes, der Zeit, der Art und des Inhaltes der Aufzeichnung, sowie mit dem Namen des Organs, das die Aufzeichnung aufgenommen hatte, beizufügen. Übrige Aufzeichnungen ist das Polizeiorgan verpflichtet zu bezeichnen, zuverlässig aufzubewahren, um diese vor einem widerrechtlichen Missbrauch zu schützen. In dem zu Akten zugelegten Protokoll ist festzuhalten, wo die Aufzeichnungen aufbewahrt sind. In einer anderen Strafsache als in der die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs ausgeführt wurde, darf solche Aufzeichnung als Beweis verwendet werden, soweit in dieser Strafsache eine Strafverfolgung wegen einer der in Absatz 1 benannten Straftaten geführt wird, oder soweit der Benützer des überwachten Anschlusses damit einverstanden ist. |
(7) | Sind jedoch bei einer Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs keine für das Strafverfahren bedeutenden Erkenntnisse gewonnen worden, ist das Polizeiorgan nach eingeholter vorheriger Zustimmung des Gerichtes und im Vorbereitungsverfahren nach eingeholter vorheriger Zustimmung des Staatsanwaltes verpflichtet, diese Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf von drei Jahren ab rechtskräftiger Beendigung der Sache zu vernichten. Ist das Polizeiorgan über die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Verlauf der obigen Frist unterrichtet worden, vernichtet es die Aufzeichnung nach Entscheidung über das außerordentliche Rechtsmittel, eventuell erst nach einer neuen rechtskräftigen Beendigung der Sache. Das Protokoll über die Vernichtung der Aufzeichnung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs übermittelt das Polizeiorgan dem Staatsanwalt, durch dessen Verfügung die Sache rechtskräftig beendet wurde, und im Gerichtsverfahren dem Senatsvorsitzenden des Gerichtes der ersten Instanz, damit dieses den Akten zugelegt wird. |
(8) | Der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende des Erstgerichtes erteilt nach rechtskräftiger Beendigung der Sache der in Absatz 2 genannten Person Auskunft über angeordnete Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, soweit diese bekannt ist. Solche Auskunft beinhaltet die Bezeichnung des Gerichtes, das die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs getroffen hat, die Dauer der Überwachung und das Datum der Beendigung. Einen Bestandteil dieser Auskunft bildet der Hinweis auf das Recht innert von sechs Monaten ab Zustellung dieser Auskunft an das Oberste Gericht einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs zu stellen. Der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz erteilt die Auskunft unverzüglich nach rechtskräftigem Abschluss der Sache, der Staatsanwalt, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, erteilt diese Auskunft unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Prüfung seiner Entscheidung durch den Obersten Staatsanwalt nach § 174a und das Polizeiorgan, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, erteilt diese Auskunft unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Überprüfung seiner Entscheidung durch den Staatsanwalt nach § 174 Abs. 2 Buchst.e). |
(9) | Der Senatsvorsitzende, der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan erteilt keine Auskunft nach Absatz 8 in einem wegen einem Verbrechen geführten Verfahren, das das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren androht, verübt von einer organisierten Bande, im Verfahren wegen Straftat, begangen zum Vorteil einer organisierten Verbrecherbande, im Verfahren wegen Straftat der Beteiligung an einer organisierten Verbrecherbande (§ 361 des Strafgesetzbuches), oder soweit sich an der Tatausführung mehrere Personen beteiligt hatten und in Bezug auf mindestens eine von solchen Personen das Strafverfahren nicht beendet worden ist, oder soweit gegen die Person, die der Auskunft erteilt werden sollte, ein Strafverfahren geführt wird, oder soweit durch erteilte Auskunft der Strafverfahrenszweck vereitelt werden könnte, einschließlich des in Absatz 6 genannten Verfahrens, oder wenn es zur Gefährdung der Staatssicherheit, des Lebens, der Gesundheit, der Rechte und Freiheiten von Personen kommen könnte. |