Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 88n Dauer der einstweiligen Verfügungen (1) Die einstweilige Verfügung ist so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert, längstens jedoch bis zur Rechtskraft des Urteils oder einer anderen abschließenden Entscheidung.
(2) Stellt es sich heraus, dass der Vollzug der einstweiligen Verfügung unmöglich ist oder dem Beschuldigten gerecht nicht zugemutet werden kann oder dass die einstweilige Verfügung im ursprünglich festgesetzten Umfang nicht nötig ist, hebt diese je nach der Art der erlassenen einstweiligen Verfügung der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter auf, dasselbe gilt für eine Abänderung der einstweiligen Verfügung. Er kann auch eine andere einstweilige Verfügung erlassen, wenn es nach der Art der Sache und der Tatumstände des Falles nötig ist und Bedingungen für ihren Erlass erfüllt sind.
(3) Der Beschuldigte hat das Recht, zu jeder Zeit um Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu ersuchen. Der Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende sind verpflichtet, über solches Ersuchen unverzüglich zu entscheiden. Soweit dem Ersuchen nicht stattgegeben worden ist, kann der Beschuldigte ein neues Ersuchen, wenn er keine neuen Gründe dem Ersuchen zugrunde legt, erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Rechtskraft der Entscheidung wieder stellen.
(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 ist die Beschwerde zulässig. Dem Verletzten steht das Recht zu, die Beschwerde nur gegen die Entscheidung über einstweilige Verfügung nach § 88d und § 88e einzureichen. Aufschiebende Wirkung hat nur die Beschwerde des Staatsanwaltes und des Verletzten gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Soweit jedoch der Staatsanwalt oder der Verletzte bei Verkündung einer solchen Entscheidung anwesend war, hat ihre Beschwerde aufschiebende Wirkung nur in dem Fall, wenn diese sofort nach Verkündung der Entscheidung eingelegt worden ist.
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